Wer regelmäßig, das
heißt täglich oder fast täglich, Cannabis konsumiert, muss nach einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen, so
die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Eine vorherige Medizinisch-Psychologische
Untersuchung hielt das Gericht in diesem Fall für entbehrlich.
BVerwG,
Az. 3 C 1.08
Hintergrundinformation:
Der
Besitz von Cannabis ist strafbar. Aber auch wer es nicht mit sich führt,
sondern konsumiert hat, muss als Autofahrer mit Folgen rechnen. Zeigt er
Ausfallerscheinungen, kann er sich wegen "Trunkenheit im Verkehr"
strafbar gemacht haben. Immer handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit –
Grenzwerte wie beim Alkohol gibt es nicht. Nach der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung sieht der seit 1. Februar 2009 gültige Bußgeldkatalog
für Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Bußgeld von 500 Euro, vier
Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot vor. Zusätzlich kann die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung anzweifeln. Bei Cannabis wird zwischen
gelegentlichem und regelmäßigem Konsum unterschieden. Gelegentlicher Konsum
führt dann nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn gleichzeitig keine weiteren
Rauschmittel genommen wurden und unter Einfluss des Cannabis auf Autofahren
verzichtet wird. Dafür kann ein Nachweis in Form einer ärztlichen Untersuchung
oder einer MPU verlangt werden. Der
Fall: Ein Autofahrer hatte bei einer Verkehrskontrolle zugegeben, seit
einem halben bis drei viertel Jahr fast täglich Cannabis zu sich zu nehmen. Ihm
wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Er klagte gegen diese Entscheidung, da nach
seiner Ansicht zuerst seine fehlende Fahreignung durch eine MPU hätte
festgestellt werden müssen. Das Urteil:
Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
die Fahreignung immer fehle, wenn jemand regelmäßig Cannabis konsumiere.
Täglicher oder fast täglicher Konsum sei eindeutig regelmäßig. Damit sei die
Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis gegeben. Eine MPU sei
überflüssig. Diese kann er nun nach einem Jahr absolvieren - um die
Fahrerlaubnis zurückzubekommen.
Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 26.02.2009, Az. 3 C 1.08
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