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Vermögensschaden-Haftpflicht mit unbegrenzter Nachhaftung ohne Prämienerhöhung

am 22.05.07 tritt bekanntlich das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts in Kraft. Mit der Verabschiedung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) wurden nun die letzten Details hinsichtlich Registrierung, Qualifikation und Berufshaftpflichtversicherung geregelt.

Neben mehreren Änderungen im Bereich der Qualifikationsanforderungen wurde auch bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung eine wichtige Neuerung verabschiedet:

Die bisherige Begrenzung der Nachhaftung auf 5 Jahre gemäß § 9 Abs. 6 VersVermV entfällt. Das bedeutet, dass die Nachhaftung im Bereich der Versicherungsvermittlung nun zeitlich nicht mehr eingeschränkt sein darf.

Die Schutzvereinigung deutscher Versicherungsvermittler (SdV e.V.) wird trotz dieser immanenten Verbesserung des Versicherungsschutzes sowohl im Bestands- als auch im Neugeschäft keine Prämienerhöhung vornehmen! Damit ist der SdV e.V. einer der ersten VSH-Anbieter, der öffentlich zu diesem Thema Stellung bezieht.

Der SdV e.V. möchte an dieser Stelle auch auf die Versicherungsbestätigung für Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) eingehen:

Sowohl für die Registrierung bei der Industrie- und Handelskammer als auch bei Versicherungsgesellschaften muss jeder einzelne Gesellschafter eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweisen. Das bedeutet, die Deckungssumme in Höhe von € 1 Mio. pro Schadensfall (1,5-fach maximiert) muss jedem Gesellschafter individuell zur Verfügung stehen. Folglich ist für jeden Gesellschafter eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Auch hier bietet der SdV e.V. für die betroffenen Personen eine erheblich rabattierte Sonderlösung an. Interessierte Versicherungsvermittler können sich an die gebührenfreie SdV-Hotline unter 0800-7388748 wenden.

SdV-Mitglieder haben´s leichter!