Versicherung trägt Beweislast für eine Selbsttötung des Versicherten
Kommt ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter auf dem Betriebsweg zu Tode, so trägt die Unfallversicherung die Beweislast für eine von ihr behauptete Selbsttötung. Die Hinterbliebenen sind nicht beweisbelastet.