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Versicherungsschutz für Reisende und Urlauber

(OVB) Wer Deutschland verlässt, ob nun für die schönsten Wochen des Jahres oder aber geschäftlich bedingt, sollte im Gepäck auch den dazu passenden Versicherungsschutz haben. Dazu zählt unter anderem eine Auslandsreise-Krankenversicherung. Zwar sind die Mitglieder einer gesetzlichen Kasse auch in recht vielen Aus-Ländern versichert, sofern mit denen so genannte Sozialabkommen geschlossen wurden. Aber auf Nummer sicher geht, wer zusätzlich eine private Police abschließt. Ein in diesem Zusammenhang interessantes Urteil kommt vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen IV ZR 136/06. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Auslandsreise-Krankenversicherung für eine Dauer von sechs Wochen abgeschlossen. Allerdings dauerte die Reise weitaus länger als eben jene sechs Wochen. Der Versicherungsnehmer erkrankte, doch der Versicherer wollte nicht zahlen. Mit dem Hinweis auf die länger als vertraglich vereinbarte Reisedauer. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, widersprach dieser Auffassung allerdings. Zumindest im konkreten Fall. Begründung: Der Versicherte war in den ersten sechs Wochen seiner Auslandsreise erkrankt. Deshalb unterlag er noch dem Schutz der privaten Auslandsreise-Krankenversicherung. Ungeachtet der Tatsache, dass die Reise insgesamt länger gedauert hatte.