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Versorgungsordnungen für Direktversicherungsversorgungswerke

Die Direktversicherung gewinnt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung schon wegen ihrer vermeintlich unkomplizierten Handhabung stetig an Bedeutung. Einerseits kann das Nachfinanzierungsrisiko des Arbeitgebers reduziert werden. Andererseits ist die Altersversorgung im Rahmen einer Direktversicherung transparent und für den einzelnen Versorgungsberechtigten klar und eindeutig nachvollziehbar. Üblicherweise ergibt sich die konkrete Leistungshöhe unmittelbar aus dem abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag.

Dabei liegt auch mit Abschluss der Direktversicherung auf das Leben des/der Arbeitnehmers/in eine betriebliche Altersversorgung im Sinne der §§1 Abs. 1 Satz 1, 1b Abs. 2 BetrAVG vor. Der konkrete Inhalt der Versorgungszusage ist aber allein aus der zugrundeliegenden Versicherungspolice meist nicht zu ersehen. Vielmehr bedarf es auch hier der Vereinbarung von "Rahmenbedingungen" zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in, also einer konkreten Zusage auf betriebliche Altersversorgung, die Bestandteil des individuellen Arbeitsverhältnisses wird.

Weitere Faktoren, die für den Abschluss von Direktversicherungen auf das Leben des/der  Arbeitnehmers/-in sprechen sind der relativ geringe Verwaltungsaufwand und die Erfüllung des möglicherweise bestehenden Anspruches der Arbeitnehmer/-innen auf Entgeltumwandlung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG.

Allerdings zeigt sich in der täglichen Praxis auch, dass Unternehmen gerade im Falle von Direktversicherungen meist auf die Erstellung und  Einführung einer betrieblichen Versorgungsordnung verzichten. Die Gründe für diesen Verzicht sind unterschiedlich und sollen hier nicht näher betrachtet werden.

"Aus Sicht der Geschäftsleitung sollte aber - sofern auch keine Betriebsvereinbarung besteht - durchaus überlegt werden, ob nicht die Einführung einer Gesamtzusage in Form einer Versorgungsordnung zielführend wäre" erklärt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Manfred Baier. "Gründe, die für die Einführung sprechen können, unter anderem, sein:

  • Vereinfachung der Verwaltung des Versorgungswerkes durch Beschränkung des Angebotes auf konkret zu benennende Versicherungsunternehmen;
  • dadurch die Möglichkeit des Abschlusses von günstigen Gruppenversicherungsverträgen;
  • Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1a BetrAVG;
  • klare Definition des Kreises der teilnahmeberechtigten Mitarbeiter an dem Versorgungswerk;
  • klare Definition der zugesagten Leistungen."

Neben den genannten Gründen können selbstverständlich weitere Erwägungen eine gewichtige Rolle für die Entscheidung für oder gegen die Einführung einer Versorgungsordnung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung spielen. Gerne stehen wir Ihnen für die Beratung im konkreten Einzelfall zur Verfügung.