Selbst wenn der Nachwuchs volljährig ist, haben Eltern oft noch Anspruch auf das staatliche Kindergeld. Voraussetzung: Sohn oder Tochter hat das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und lebt daheim bei Vater und Mutter. Wichtig ist allerdings, dass die Einkünfte des Sprösslings eine bestimmte Grenze nicht überschreiten dürfen. Diese Grenze beträgt 7.680 Euro. Zu den Einkünften des Kindes zählen nicht nur etwa das Lehrlingsgehalt, Zins- und Mieteinnahmen, sondern auch Gewinne mit Wertpapieren, die innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist erzielt wurden. Jungbörsianer setzen somit durch ihre Anlageerfolge den Kindergeldanspruch der Eltern aufs Spiel. Allerdings gibt es möglicherweise einen legalen Kniff, die Zahlung des Kindergelds doch noch zu sichern. Gesetzlich erlaubt ist nämlich eine sogenannte Verlustverrechnung. Dies bedeutet: Spekulationsverluste innerhalb von zwölf Monaten zwischen Kauf und Verkauf eines Wertpapiers dürfen in das vorangegangene Kalenderjahr zurückgetragen oder unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen werden. Nahe liegende Konsequenz: Wer als Jungbörsianer Depot-Verluste innerhalb der Spekulationsfrist realisiert, kann sogar noch nachträglich die Kindergeldzahlung wieder aufleben lassen. Und falls dann immer noch „Miese“ in der eigenen Investment-Bilanz stehen, die sich nicht mit Spekulationsgewinnen verrechnen lassen, können diese sogar die Speku-Profite in der Zukunft schmälern. Diese Meinung jedenfalls vertrat das Finanzgericht (FG) Münster unter dem Aktenzeichen 7 K 3336/03.
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