Vorsicht bei Hausarzttarifen
Privat
Krankenversicherte haben mittlerweile die Auswahl unter verschiedensten
Tarifen. Im allgemeinen Sprachgebrauch als „Hausarzttarif“
bezeichnete Tarife machen aber in der Praxis Probleme. Der Bundesgerichtshof
hatte in seinem Urteil vom 18. Februar 2009, AZ: IV ZR 11/07, über einen Tarif
zu entscheiden, der vorsah, dass eine 100%ige Erstattung der angefallenen
Behandlungskosten nur erfolgt, wenn für die Behandlung ein Arzt für
Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für Gynäkologie, für
Augenheilkunde, für Kinder- und Jugendmedizin oder ein Not- oder
Bereitschaftsarzt in Anspruch genommen wird bzw. diese eine Überweisung an
einen anderen Facharzt vorgenommen haben.
Unter diese Aufzählung fällt nach dieser Entscheidung nicht die Behandlung durch einen hausärztlichen Internisten, wenn nicht zuvor eine Überweisung stattgefunden hat. Für den Versicherten sei es erkennbar, da es sich bei dieser Auflistung um formale Kriterien handelt und es nicht auf die Art der Behandlung ankommt.
„Leider sind sich viele Privatversicherte über den Umfang ihres Versicherungsschutzes nicht im Klaren, insbesondere dann, wenn sie vermeintlich preiswerte Sondertarife abgeschlossen haben“, erklärt Rechtsanwalt Martin Wendt von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Bei Zweifeln über den Umfang des eigenen Versicherungsschutzes rät er zum einen, den eigenen Versicherungsvertrag gründlich zu studieren oder bei dem Versicherer nachzufragen, um unliebsame und teure Überraschungen zu vermeiden.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.
Herr Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Frau Katrin Schläfke
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Fax: 0 30/72 61 52-1 93
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Frau Christina Lehmann
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Fax: 0 30/72 61 52-1 93
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