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Wann Spekulanten dem Finanzamt entgehen können

Die Börsensprache hat für vieles ganz eigene Begrifflichkeiten. So werden als „Daytrader” Anleger und Spekulanten bezeichnet, die – der Name ist Programm – oftmals an einem einzigen Tag Wertpapiergeschäfte tätigen, um dabei auch kleinste Kursbewegungen zum eigenen Vorteil zu nutzen. In der Regel interessiert sich auch die Finanzverwaltung für solche „Daytrader”. Denn deren Gewinne unterliegen möglicherweise der Gewerbesteuer. Ob dies allerdings wirklich so ist, hängt letztlich vom Einzelfall ab. Dies zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 3 K 5109/03 B. Dieses positive Urteil als Kläger erstritten hatte ein Bankkaufmann, der privat in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Wertpapiergeschäfte getätigt hatte. Oft waren zwischen Käufen und Verkäufen nur wenige Stunden vergangen. Die zuständige Finanzverwaltung, der der Steuerzahler, Spekulant und Kläger seine Gewinne selbstverständlich nicht verschwiegen hatte, stufte dieses „Daytrading” als gewerbliche Tätigkeit ein und verlangte Gewerbesteuer. Dem widersprach allerdings das Berlin-Brandenburgische Finanzgericht. Es entschied, dass im konkreten Fall eine alltägliche und von jedem Anleger zu praktizierende Vermögensverwaltung vorgelegen habe. Ungeachtet der Häufigkeit jener Wertpapiergeschäfte. Folge: Gewerbesteuer auf die Gewinne wurde nicht fällig.