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Weiteres Gericht bestätigt Rechtsauffassung des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ)

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat in einem aktuellen Urteil die Rechtsauffassung des BRBZ in vollem Umfang rechtskräftig bestätigt, dass Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine erlaubnisfreie Nebenleistung für Gesellschaften und Personen ohne Rechtsberatungserlaubnis darstellt (nachzulesen im Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 26.08.2010, AZ: 2 C 995/09). Dieses hatte bereits der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 20.03.2008 festgestellt (BGH-Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 238/06).

Im zu entschiedenen Fall hatte eine Beratungsgesellschaft einem mittelständischen Handwerksunternehmen Rechtsberatungsdienstleistungen im Rahmen von Zeitwertkontenlösungen angeboten und diese entsprechend durchgeführt, obwohl sie nicht in Besitz einer entsprechenden Rechtsberatungserlaubnis gewesen ist. So gehörte zum Dienstleistungsangebot der Beratungsgesellschaft zum Beispiel die Vorlage von „rechtssicheren Betriebsvereinbarungen“ und die „Information über die Rahmenbedingungen von Lebensarbeitszeitkonten unter Berücksichtigung des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts“. Vor diesem Hintergrund klagte das Handwerksunternehmen auf Rückzahlung der gezahlten Beratungshonorare aufgrund unerlaubter Rechtsberatung.

Das Gericht kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass der Beratungsvertrag zwischen den Parteien gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam gewesen ist. Die Zahlungen sind deshalb im Verhältnis zur Beklagten (Beratungsgesellschaft) ohne Rechtsgrund erfolgt und daher an den Kläger zurückzuerstatten. Denn gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt sind. Unstreitig war im abgeurteilten Fall, dass die Beklagte, weder über eine Rechtsberatungserlaubnis nach dem RDG noch über eine solche nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BORA) verfügte.

Darüber hinaus stellte das Gericht eindeutig fest, dass der Beratungsgesellschaft eine Rechtsberatungserlaubnis auch nicht als Nebenleistung gemäß § 5 RDG zugesprochen werden kann. Denn die Beklagte regelte für den Kläger rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem Gewicht, sodass ein derartiger Prozess eine qualifizierte Rechtsberatung im Hinblick auf die bei einer möglichen Falschberatung verursachten Schäden erfordere.

Auch konnte die Beklagte sich abschließend nicht darauf berufen, dass die von ihr erbrachten Rechtsdienstleistungen durch angestellte oder von ihr beauftragte rechtsberatungsberechtigte Personen erbracht wurden. Entscheidend ist vielmehr nach Auffassung des Gerichts, was im beschriebenen Sachverhalt nicht der Fall gewesen ist, ob die Beklagte selbst eine Rechtsberatungserlaubnis besitzt. Denn auch durch die Hinzuziehung eines nicht angestellten Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfe kann keine zulässige Rechtsdienstleistung erbracht werden, da auch in diesem Fall sich das Unternehmen verpflichtet, gegenüber dem Vertragspartner die Rechtsberatung zu übernehmen.

Der BRBZ sieht dieses Urteil als großen Meilenstein hinsichtlich seiner Aktivitäten, die Beratungsfelder der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten rechtskonform durchzuführen.

Zudem hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf die beschriebenen Missstände aufmerksam gemacht, indem es die zuständigen Landesjustizverwaltungen kürzlich mit einer
Stellungnahme zur Thematik »Doppelzulassungen« nachdrücklich auf die geltende Rechtslage hingewiesen hatte. In diesem Schreiben stellt das BMJ heraus, dass nach der gesetzlichen Wertung eine Versicherungsvermittlertätigkeit beziehungsweise Maklertätigkeit mit einer Rechts- und Rentenberatertätigkeit unvereinbar ist. Somit sind bestehende Zulassungen auf diese Aussage hin zu überprüfen. Bei diesen Prüfungen sind auch gesellschaftsrechtliche (zum Beispiel bei Kapitalgesellschaften, denen eine Rechtsberatungserlaubnis vorliegt) und persönliche Verflechtungen zwingend zu würdigen.