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30.11.2007 - dvb-Presseservice

Wenn Betriebsrenten-Ansprüche umziehen sollen: Bei Kollektivverträgen ist Ärger vorprogrammiert

Eine höhere garantierte Betriebsrente über einen Kollektivvertrag mit der Versicherungsgesellschaft, die das Versorgungswerk des Unternehmens rückdeckt, ist für die Mitarbeiter im Rentenalter bares Geld wert. Bei größeren Unternehmen kann die Ablaufleistung um zehn und sogar mehr Prozent über den Normaltarifen liegen. Dieser erfreuliche Umstand schlägt schnell in Ärger um, wenn ein Arbeitnehmer den Kollektivtarif verlässt, weil er zu einem neuen Unternehmen wechselt und mit dem alten Arbeitsplatz auch die günstigen Konditionen seines bAV-Vertrags aufgibt. Darauf weist die DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung hin, die als Konzeptionär für Betriebsrentensysteme Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die günstigsten Lösungen berät und Versorgungswerke einrichtet. Rund 1.900 Unternehmen hat die DGbAV in Deutschland als Kunden.

Wenn der neue Ar­beitgeber über weniger Mitarbeiter verfügt, bedeutet das für den scheidenden Arbeitnehmer fast immer den Verlust der Vergüns­ti­gungen. Dasselbe ist der Fall, wenn sich Ar­beitnehmer beim Wechsel für die Fortfüh­rung ihres Vertrages mit eigenen Mit­teln entschließen. Sie müssen dann in einen in der Regel ungünstigeren Individualtarif wechseln. Die Ablaufleistungen von Einzel- und Kollektivtarifen bei Lebensversicherungs-Pensions­kassen sind höchst unterschiedlich und Differenzen von mehr als zehn Prozent keine Seltenheit.

So ist Ärger vorprogrammiert. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat kürzlich einen Versicherer dazu verurteilt, den Vertrag zu denselben Bedingungen fortzuführen wie er beim früheren Arbeitgeber bestand – also zum günstigen Kollek­tivtarif (Az.: 8 U 29/07). Geklagt hatte ein Arbeitneh­mer, der nach dem Wechsel zwar in der­selben Pensionskasse verblieb, jedoch zu einem Tarif mit deutlich verminderter Ablaufleistung. Obwohl sich ein entsprechender An­spruch nicht aus den vertraglichen Ver­einbarungen des alten Arbeitgebers mit dem Versicherer ergab, hat das OLG Celle dennoch einen Anspruch nach den Grundsätzen über die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung bejaht. Erfüllungshaftung des Versicherers besteht auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn dessen Abschluss- und Vermittlungsagent bei Abschluss falsche Aus­künfte über wesentliche Punkte erteilt hat oder bei erkennbarem Aufklärungsbedarf den Arbeitnehmer nicht ausreichend beriet.

Drohende Verluste durch Wegfall günstiger Kollektivtarife kann die DGbAV mit dem von ihr initiierten VbAV – Verband betriebliche Altersversorgung e. V. teilweise abfedern. Der Beitritt zum VbAV ist kostenlos und ermöglicht über die Anzahl der Mitglieder – viele mittelständische Unternehmen ebenso wie einzelne Arbeitnehmer – die Nutzung von Kollektivverträgen für Direktversicherungen und andere Versorgungssysteme. Sitz des Verbandes ist in 86650 Wemding, Verbandsvorstand sind Ulf Kesting und Michael Fischer.

Gerade Arbeitnehmer sollten bei ihrer Betriebsrente „penibel rechnen“, wie Josef Bader, Geschäftsführer der DGbAV, eindringlich ermahnt. Wer auf seinem Berufsweg mehrfach den Arbeitgeber wechselt, weil er damit die Karriereleiter hochspringt, kann trotz gesetzlich geregelter „Portabilität“ seiner Rentenansprüche zum neuen Arbeitgeber (seit 1.1.2005) auch durch Vertragsumdeckungen beträchtliche Einbußen bei der garantierten Betriebsrente erleiden. Da das lohnsteuer- und sozialversicherungsbefreite Ansparen per Entgeltumwandlung gedeckelt ist – derzeit sind z.B. bei einer Direktversicherung 2.520 Euro pro Jahr abgabenfrei – sollte mit den eingesetzten Geldern nicht leichtfertig umgegangen werden.

Ein häufig nicht bedachter Grund, weshalb ein Arbeitnehmer im Rentenstand eine erheblich geringere garantierte Betriebsrente bekommen kann, ist beim Arbeitgeberwechsel die Umdeckung versicherungsbasierter bAV-Verträge auf dessen Versorgungswerk. Selbst wenn Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds des neuen Arbeitgebers bei derselben Gesellschaft rückgedeckt sind, wird ein neuer bAV-Vertrag fällig. Meistens sind die neuen Konditionen trotz gleichbleibender monatlicher Einzahlungen schlechter. Die Versicherungen mussten auf die gestiegenen Lebenserwartungen durch neue „Sterbetafeln“ reagieren und garantieren seit 1.1.2007 nur noch einen Zinsfuß von 2,25 %. Das resultiert in geringeren garantierten Betriebsrenten.

Beim Modellfall eines 30-jährigen Arbeitnehmers, der 35 Jahre lang monatlich 200 Euro in seine betriebliche Alterssicherung einbezahlt und damit im Jahr 2002 begonnen hat (damals lag der Garantiezins bei 3,25 %), errechnet sich eine garantierte monatliche Betriebsrente von 711 Euro ab Renteneintritt mit 65 Jahren. Lässt sich dieser Arbeitnehmer beim Arbeitgeberwechsel heute in einen neuen Vertrag „umdecken“, werden ihm mit seinem 65. Lebensjahr gerade noch 450,25 Euro Betriebsrente garantiert – 37 Prozent weniger. Unterstellt man bei diesem Modellfall, dass der Arbeitnehmer noch 20 Jahre lebt, addiert sich die Differenz zu 63.000 Euro Verlust an der garantierten Rentensumme. Ärger der Personalabteilung ist also vorprogrammiert.

Um den Unternehmen diesen Ärger und Arbeitnehmern drohende Verluste im Alter zu ersparen, hat die DGbAV eine Clearing-Stelle geschaffen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vereinbart mit dem neuen Arbeitgeber, dass zur Fortführung des bisherigen bAV-Vertrags die DGbAV-Clearing-Stelle eingeschaltet wird. Diese führt gegen eine geringe Gebühr – 2,50 Euro pro Monat – den alten, günstigeren bAV-Vertrag nach Absprache beim neuen Arbeitgeber weiter.

Die DGbAV-Clearing-Stelle integriert bestehende und zukünftige Versorgungszusagen und übernimmt auf Wunsch darüber hinaus für den Arbeitgeber die Verwaltung, die Weiterleitung der Gelder und Interessenvertretung. Wer mit spitzem Bleistift rechnet, erkennt den monetären Vorteil: Einem drohenden Verlust mehrerer zehntausend Euro Betriebsrente stehen bei Einschaltung der DGbAV-Clearing-Stelle bei einem Arbeitgeberwechsel rund 1.000 Euro Kosten bis zum 65. Lebensjahr gegenüber.



Herr Matthias von Debschitz
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Deutsche Gesellschaft für
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