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06.02.2009 - dvb-Presseservice

Wenn die Wohnung kalt und dunkel wird

Versorgungsstopp von Strom, Gas und Wasser oft unzulässig

Kaltes Wasser zum Duschen, eine ungeheizte, dunkle Wohnung – eine unangenehme Vorstellung. Und dennoch ist dieser Zustand Jahr für Jahr in zahlreichen Haushalten Realität, wenn Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme wegen unbezahlter Rechnungen gekappt werden. Unerbittlich stellen häufig die entsprechenden Versorgungsunter­nehmen die Lieferung ein oder Vermieter unterbinden die Zufuhr im Haus. Doch nicht immer ist ein Versorgungsstopp zulässig, erklären die Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Durch eine einstweilige Verfügung können unberechtigte Liefersperren wieder aufgehoben werden.“

Sperre durch Versorgungsbetriebe

Zwischen dem Versorgungsbetrieb (zum Beispiel Stadtwerke, Wasserwerk) und dem Hauseigentümer oder dem Mieter bestehen Kaufverträge über den Bezug von Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme. Zahlt der Kunde die entsprechende Rechnung nicht, kann das Energieversorgungsunternehmen zwar die Lieferung nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen („Versorgungsbedingungen“) einstellen, aber nicht ohne entsprechende Vorwarnung. Der säumige Kunde muss eine Mahnung erhalten haben, die Versorgungseinstellung muss ankündigt worden (Sperrandrohung) und eine bestimmte Frist verstrichen sein. Reagiert der Kunde weder auf Mahnung noch auf Sperrandrohungen, gilt eine gewisse Vorlaufzeit, ehe er endgültig im Dunkeln oder in der Kälte sitzt.

Zudem ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten: So sind vor jeder Liefersperre die Folgen für den Betroffenen (zum Beispiel Senioren, Familien mit Kleinkindern) zu bedenken, die individuellen Umstände sowie die Witterungsverhältnisse. Im Winter darf beispielsweise die Heizung nicht wegen geringfügiger Zahlungsrückstände einfach abgedreht werden. Die detaillierten Bedingungen für einen Lieferstopp sind in den Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas (GasGVV und StromGVV) sowie in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser und Fernwärme (AVBWasserV und AVBFernwärmeV) aufgelistet.

Die D.A.S. Rechtsexpertin Anne Kronzucker rät den Betroffenen: „In jedem Fall sollten Sie bei einer drohenden Liefersperre sofort reagieren und Kontakt mit dem Versorgungsunternehmen aufnehmen. Zudem ist ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertrag des Anbieters empfehlenswert.“ Denn kann der Kunde die Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre darlegen, bezahlt er die ausstehenden Rechnungen direkt, trifft er eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung oder besteht eine hinreichende Zahlungsaussicht, so darf die Versorgung nicht unterbrochen werden. Wer zahlungsunfähig ist, sollte sich umgehend bei Eingang einer Mahnung an das Sozialamt wenden.

Wer hat den Schaden?

Der Leidtragende eines Versorgungsstopps ist nicht immer zugleich Vertragspartner und Schuldner des Versorgungsunternehmens. Zwei Konstellationen sind möglich: Der Wohnungseigentümer oder Mieter ist direkter Vertragspartner des Versorgungsunternehmens und zahlt seine Rechnung nicht. Oder: Der Vermieter kommt mit der Bezahlung der Strom- und Gasrechnung beim Versorgungsbetrieb in Verzug. Die Liefersperre trifft den Mieter.

Vermieter im Zahlungsrückstand

Besonders bitter ist ein Lieferstopp für den Mieter, der zwar die Nebenkostenkostenvoraus­zahlungen an den Vermieter pünktlich überwiesen hat, aber dennoch frierend im Dunkeln sitzt, da der Vermieter seinen Zahlungsverpflichtungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme nicht nachgekommen ist. Tipps, wie sich Mieter in einem solchen Fall wehren können, gibt die D.A.S. Expertin: „Man kann die Zahlung noch ausstehender Nebenkosten zurückhalten, bei drohendem Stromstopp, beispielsweise im Winter, eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent geltend machen oder den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen.“ Außerdem besteht auch die Möglichkeit, den Versorger selbst zu kontaktieren und die zurückbehaltene Vorauszahlung direkt an ihn zu zahlen, solange der Vermieter die Zahlungen nicht weiterleitet. Die Miete selbst ist weiterhin an den Vermieter zu bezahlen (Urteile dazu: LG Saarbrücken, Az. 13 BS 58/94 und LG Berlin, Az. 65 S 70/92.).

Mieter mit Mietzahlungen in Verzug

Zahlt der Mieter seine Miete nicht, ist der Vermieter im laufenden Mietverhältnis nach Meinung vieler Gerichte dennoch nicht berechtigt, den Mietern bei den Energie- und Versorgungsleistungen "den Hahn zuzudrehen". Er darf die Weiterleitung der von ihm bezogenen Leistungen also in der Regel nicht unterbinden. Dennoch ist die Rechtslage strittig und die Gerichte urteilen oft unterschiedlich. In keinem Fall ist jedoch die Unterbindung der Stromzufuhr durch den Vermieter zulässig (beispielsweise das Herausschrauben der Sicherung), wenn der Mieter einen eigenständigen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen hat (Landgericht München 1, Az. 15 T 19143/05). Weitere Urteile dazu: Berliner Kammergericht, Az. 12 W 21/04, Amtsgericht Höhenschönhausen, Az. 9 C 120/07.



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