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22.05.2007 - dvb-Presseservice

Wer wieder versicherungspflichtig geworden ist, muss auch Beiträge zahlen!

Betroffene sollten sich umgehend bei ihrer letzten Krankenkasse melden

Wer durch die Gesundheitsreform zum 1. April 2007 (wieder) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geworden ist, sollte sich umgehend bei seiner letzten Krankenkasse melden. Das sind alle Personen, die nicht krankenversichert waren, keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

Die Gesundheitsreform, die Anfang des Jahres in Kraft trat, schuf zum 1. April eine Pflicht zur Krankenversicherung für alle früher gesetzlich Versicherten – egal ob diese das wussten oder wollten.

Aus Versicherungspflicht folgt Beitragspflicht! Auch wer sich bisher nicht bei seiner letzten gesetzlichen Krankenkasse gemeldet hat, muss ab 1. April 2007 monatlich Beiträge bezahlen. Die Krankenkassen müssen allerdings Betroffene darüber nicht informieren – sie wissen ja gar nicht, wer alles ohne Krankenversicherung war und jetzt wieder gesetzlich versicherungspflichtig geworden ist.

Beitragsrechtlich werden die nun Versicherungspflichtigen wie freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Kasse behandelt. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat (bzw. deren Rechtsnachfolgerin). Hier sind ggf. auch frühere Mitgliedschaften oder Familienversicherungen zu beachten, die schon viele Jahre zurückliegen.

Die Verbraucherzentrale rät allen, die unter diese neuen Vorschriften fallen, sich umgehend bei der zuständigen Kasse zu melden. Erfolgt die Anzeige erst später, sind die Beiträge rückwirkend nachzuzahlen. Es liegt deshalb im Interesse der Betroffenen selbst, umgehend ihrer Anzeigepflicht nachzukommen. Unkenntnis über diese Neuregelung befreit nicht von der Beitragspflicht – und auch eine bewusste Entscheidung gegen den Krankenversicherungsschutz ist jetzt nicht mehr möglich.

Wer die Beiträge nicht zahlt, riskiert ab einer gewissen Höhe, dass sein Leistungsanspruch gegenüber der Kasse ruht. Das gilt jedoch nicht für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Kann jemand die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wirklich nicht bezahlen, übernimmt sie möglicherweise das Sozialamt. In Ausnahmefällen können die Nachzahlungen angemessen ermäßigt oder gestundet oder sogar erlassen werden.

Früher freiwillig Versicherte, die ihren Krankenversicherungsschutz dadurch verloren, dass sie Beiträge nicht bezahlt haben, müssen damit rechnen, dass sogenannte „Altrückstände“ ebenfalls eingefordert werden. Hier ist die Verjährung zu prüfen, die Verbraucherzentrale gibt dabei Rat und Hilfestellung (Tel. 040-24832-230, Mo–Fr 10–13, Mi 17–19 Uhr). Solche Rückstände aus der Vergangenheit führen jedoch nicht zum Ruhen des Leistungsanspruchs.



Tel.: (040) 24832-0
Fax: (040) 24832-290
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Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
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