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Wichtige Presseinformation! Hamburg, September 2007

Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals eindringlich darauf hin, dass gewerbliche Versicherungsvermittler, die eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hatten, welche VOR Umwandlung in einen EU-konformen Vertrag beendet wurde, tunlichst dafür Sorge tragen sollten, dass der Vertrag mittels Kündigungsrücknahme, Wiederinkraftsetzung, Neuordnung oder dergleichen noch auf EU-Bedingungen umgestellt wird. Es besteht sonst nach Ablauf der vertraglichen Nachhaftung KEIN Versicherungsschutz mehr für ALLE bis zum Ablaufdatum erbrachten Beratungs- und/oder Vermittlungsaktivitäten! Der Gesetzgeber hat lediglich für "künftige" Verstöße dafür gesorgt, dass eine zeitlich begrenzte Nachhaftung seit dem 22.05.2007 unzulässig ist.

Eine mögliche Prämienpflicht für ein Jahr steht in keinem Verhältnis zu einer dann vereinbarten, zeitlich nicht begrenzten Nachhaftung, zumal eine Bestandsübertragung (Verkauf o. ä.) rechtlich niemals alle Haftungsfälle beinhalten kann!