Der Anfang ist gemacht
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie (BMWi) haben sich darauf verständigt, gesetzlich
festzuschreiben, dass die Krankenkassen Arzneimittelrabattverträge nach dem
materiellen Vergaberecht ausschreiben müssen. Die einschlägigen Bestimmungen
des GWB sollen unmittelbar anwendbar sein. Auch sollen die jeweiligen
Vergabekammern des Bundes bzw. der Länder für Nachprüfungsanträge zuständig
sein. Allerdings sollen über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Vergabekammern nicht die jeweiligen Oberlandesgerichte, sondern die
Landessozialgerichte befinden. Dieser Kompromiss soll im Rahmen des
Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) umgesetzt werden. Hinsichtlich der
von den Pharmaverbänden geforderten umfassenden Anwendung des Kartell- und
Wettbewerbsrechts (GWB und UWG) soll es beim Status quo bleiben; es gelten also
weiterhin nur die §§ 19 bis 21 GWB entsprechend, das UWG ist auf die
Krankenkassen nach wie vor überhaupt nicht anwendbar.
Peter Schmidt,
Geschäftsführer des Branchenverbandes Pro Generika, kommentierte diese
Übereinkunft wie folgt: "Die vorgesehene gesetzliche Regelung, dass
Arzneimittelrabattverträge der Krankenkassen mit phar-mazeutischen Herstellern
dem Vergaberecht unterliegen sollen, ist längst überfällig. Sie dient der
Rechtsklarheit und -sicherheit. Die Spielregeln für die Ausschreibung und
Vergabe von Arzneimittelrabattverträgen so-wie die Institutionen, die über
vergaberechtliche Streitigkeiten über sie zu befinden haben, stehen nunmehr
eindeutig fest. Der Vergabewirrwarr im GKV-Markt gehört der Vergangenheit an,
Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof können ihren Kleinkrieg beenden.
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum über sofortige Beschwerden gegen
Beschlüsse der Vergabekammern nicht die Oberlandesgerichte, sondern die
Landes-sozialgerichte entscheiden sollen. Unter dem Blickwinkel der
Fachkompetenz wäre es sicher besser gewesen, den mit dieser Rechtsmaterie
bestens vertrauten Oberlandesgerichten auch die Entscheidung über sofortige
Beschwerden gegen die Beschlüsse der Vergabekammern zu übertragen, die
Rabattverträge der Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern
betreffen.
Aber immerhin: Die Politik hat den ersten Schritt in die
richtige Richtung getan. Die uneingeschränkte Anwendung des Kartell- und
Wettbewerbsrechts auf das selektive Kontrahieren der Kassen muss jedoch folgen,
damit Krankenkassen einer- und Hersteller andererseits im Wettbewerb endlich mit
gleich langen Spießen kämpfen. Zudem wird Pro Generika weiterhin darauf
hinwirken, den Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für
Beschwerdeentscheidungen in vergaberechtlichen Verfahren zu übertragen, in denen
es um Arzneimittelrabattverträge geht. "
Herr Peter Schmidt
Geschäftsführer
Tel.: (030) 81 61 60 9-10
E-Mail: info@progenerika.de
Pro Generika e.V.
Unter den Linden 32-34
10117 Berlin
www.progenerika.de