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17.12.2009 - dvb-Presseservice

Trends und Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung

Mit dem lang ersehnten Urteil vom 15.09.2010 hat das Bundesarbeitsgericht scheinbar für Ruhe beim Thema „Zillmerung“ gesorgt. Doch mit Veröffentlichung der ausführli­chen Urteilsbegründung kommen doch wieder einige Zweifel auf. Darauf weist das bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting GmbH aus Grasbrunn in seinem neuesten Newsletter hin (http://www.febs-consulting.de/aktuelles).

Grundsätzlich sieht das BAG die Weiterbelastung von Abschluss- und Vertriebskosten auf den Arbeitnehmer sowie deren Verteilung auf 5 Jahre nicht als Verstoß gegen das Gebot der Wertgleichheit. Wird die Entgeltumwandlungsvereinbarung aber vorzeitig gekündigt, z. B. wegen Ausscheiden des Mitarbeiters, so kann nach Meinung des Ge­richtes trotz ursprünglicher Wertgleichheit eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegen. Das sei immer dann der Fall, wenn durch die Beitragsfrei­stellung die spätere Versorgungsleistung keinen ausreichenden wirtschaftlichen Wert für den Arbeitnehmer darstellt. „Wo hier die Grenze liegt, lässt das Gericht offen“, betont febs-Chef Andreas Buttler und rät generell zu Verträgen mit laufender Provi­sion. Bei den marktüblichen Tarifen mit Abschlussprovision liegt die Verzinsung der eingezahlten Beiträge bei Beitragsfreistellung des Vertrages häufig unter 1 %.

Auch mit dem scheinbar so perfekten Insolvenzschutz von Direktversicherungen hat­ten sich die Gerichte in den letzten Monaten zu beschäftigen. Am 24.07.2009 urteilte das LAG Köln über der Fall einer Direktversicherung, die bei Ausscheiden des Mitar­beiters fälschlicherweise als verfallbar beurteilt und deshalb aufgelöst wurde. Für diese „Beschädigung“ der Direktversicherung hafte der PSVaG nach Meinung des Gerichtes genauso wenig wie für etwaige Beitragsrückstände des Arbeitgebers. Fazit für alle Ar­beitnehmer: Wenn es beim Arbeitgeber finanziell eng wird, sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass die Direktversicherungsbeiträge auch wirklich gezahlt werden. Denn erst wenn das Geld beim Versicherer ist, unterliegt es auch dem Insolvenzschutz der Direktversicherung.

Für Ärger und Frust bei den Arbeitgebern sorgte Anfang November die Bekanntma­chung des PSVaG-Beitragssatzes von 14,2 Promille, gegenüber 1,8 Promille im Vor­jahr. Erfreulicherweise begnügt sich der PSVaG aber bis Ende des Jahres mit einer ersten Zahlung in Höhe von 8,2 Promille. Die restlichen 6 Promille werden auf die kommenden vier Jahre verteilt. Doch viele Unternehmen haben sich zu früh gefreut. Denn die aufgeschobenen Beitragsteile sind rechtlich bereits in 2009 entstanden und nur deren Fälligkeit wurde aufgeschoben. Deshalb sind die Beiträge in der Handels- und Steuerbilanz bereits in 2009 in voller Höhe zu erfassen.

Weitere aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen rund um die bAV bietet die febs Akademie für betriebliche Altersversorgung Anfang 2010 wieder in den traditionellen Jahresauftakt-Seminaren, zum Beispiel:

  • Rückstellungsauflösung nach Verzicht auf Future Service einer Pensionszusage
  • Erlaubte Abweichungen vom BetrAVG bei Vorständen und Geschäftsführern
  • Fünftelungsregel nach § 34 EStG bei Teilauszahlungen
  • Ergebnisse vom 18. Dt. Familiengerichtstag zum neuen Versorgungsausgleich: Haftung des Arbeitgebers bei Ausgleich durch einen externen Träger, maximale Teilungskosten, Berücksichtigung von Zinsen bei externer Teilung, etc.

Unter http://www.febs-consulting.de/seminare finden Interessenten das vollständige Programm der Seminare

 „Aktuelle bAV-Herausforderungen 2010 für Produktanbieter und Berater“
  am 19.01. und 25.02.2010

„Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis“ am 02.03.2010

Die Anmeldung ist formlos möglich, z. B. per Mail an ina.jensen@febs-consulting.de



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
http://www.febs-consulting.de/