Anzeige
15.01.2007 - dvb-Presseservice

Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes der finanzdienstleistenden Wirtschaft (AfW) e.V. zum Entwurf der VersVermV vom 18.12.2006

Der Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft (AfW), nimmt die Interessen von mehr als 1.800 Mitgliedsunternehmen mit mehr als 30.000 produktgeberunabhängigen Vermittlern / freien Finanzdienstleistern wahr.

Der AfW begrüßt folgende Veränderungen im nun vorliegenden Entwurf vom 18.12.2006:

  • Zusammensetzung der IHK-Prüfungsausschüsse: Der AfW hatte gegenüber dem Ministerium, zahlreichen Politikern und dem Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages mehrfach gefordert, dass den IHKn nicht durch die Verordnung vorgeschrieben werden darf, wie die Prüfungsausschüsse für die Abnahme der neuen Sachkundeprüfung zu besetzen sind und dass durch die vorgesehene Regelung, die Versicherungswirtschaft (der Vertreter das Ausschließlichkeitsprivileg genießen) dort nicht die Mehrheit haben dürfe. Der AfW ist daher erleichtert, dass auf diese Kritik reagiert wurde und nun die IHKn die Prüfungsausschüsse wie auch bei allen anderen öffentlichrechtlichen Prüfungen selbst bestimmen können (§2 VersVermV Abs. 2). Ebenso wird begrüßt, dass die Kammerorganisation den Aufgabenauswahlausschuss ebenfalls neutraler besetzen kann. 
  • Prüfungsorte: Die Erweiterung der möglichen Prüfungsorte auch auf den Kammerbezirk, dem ein Vermittlerunternehmen zugehörig ist (§2 VersVermV Abs.1).
  • Stichtagsregelung: Der AfW begrüßt die Klarstellung des BMWI zur Stichtagsregelung (Seite 18 des Verordnungsentwurfes). Hier sieht sich der AfW in seiner bereits kontrovers diskutierten Auffassung bestätigt, dass die Stichtagsregelung („Alte-Hasen- Regel“) nur für natürliche Personen gelten kann.

Kritisch hingegen nimmt der AfW zum Verordnungsentwurf wie folgt Stellung:

  • Bestandsschutz gemäß § 1 VersVermV: Der AfW kritisiert, dass die Bestandsschutzregelung des § 1 VersVermV Abs. 4 für Neben- wie für Hauptberufler identisch gilt. Das Erfahrungsniveau bei diesen beiden Berufsgruppen muss aufgrund der unterschiedlichen Intensität der Berufsausübung unterschiedlich sein. Daher ist eine Gleichbehandlung abzulehnen.

In der Verordnungsbegründung (S. 16) heißt es:

„Absatz 4 macht von der Bestandsschutzmöglichkeit des Artikels 5 der Richtlinie Gebrauch. Bei Personen, die mindestens seit dem Stichtag als Versicherungsvermittler tätig waren, kann aufgrund der Dauer ihrer Tätigkeit von einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgegangen werden.“

Daraus ließe sich schlussfolgern, dass eine Berufserfahrung von bestimmter Dauer, die eine Qualifikation ersetzt kann, auch von ausreichender Intensität sein muss. Die entsprechende Regelung in Artikel 5 der EU-Richtlinie lautet:

„Bestandsschutz. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die vor September 2000 eine Vermittlungstätigkeit ausübten, in ein Register eingetragen waren und über ein Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügten, das dem in dieser Richtlinie geforderten Niveau vergleichbar ist, nach Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 automatisch in das anzulegende Register eingetragen werden.“

Vermittler müssen also über die von ihrem Herkunftsmitgliedstaat festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Und wenn in Deutschland eine Sachkundeprüfung das geforderte Niveau ist, kann es durchaus sein, dass ein Nebenberufler dieses Niveau wegen mangelnder Praxiserfahrung unterschreitet. Dadurch kann eine Ungleichbehandlung zu den Vermittlern entstehen, die sich qualifizieren müssen, die auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen mit dem Bestandsschutz gerechtfertigt werden kann.

Der AfW ist der Ansicht, das Nebenberufler mit einer geringen Praxiserfahrung (zum Beispiel: ein Versicherungsabschluss pro Woche) nicht über ein Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügen, das dem in dieser Richtlinie geforderten Niveau bzw. der IHKSachkundeprüfung vergleichbar ist und empfiehlt spezielle Anrechnungszeiten für nebenberuflich tätige Vermittler.

  • Berufshaftpflicht: Die Kündigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer kann wie ein Berufsverbot wirken. Der AfW fordert hier einen Kontrahierungszwang.

Gem. §34d Abs. 3 GewO ist für die Erlaubnis eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuweisen. Für den Versicherungsvertrieb ist diese also zwingend notwendig und für den Vermittler somit existenziell. Wird einem Vermittler dieser Versicherungsschutz gekündigt, muss er sich also umgehend nach einem neuen Versicherungsschutz umsehen. Gelingt ihm das nicht, verliert er seine Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach §34d GewO.

Laut BMWI gibt es lediglich acht Versicherungsunternehmen in Deutschland, die diesen Versicherungsschutz anbieten.

Der AfW fordert zur Existenzsicherung der Vermittler einen Kontrahierungszwang wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Schlechte Schadenverläufe könnten hier wie im Kfz-Bereich durch höhere Prämien abgebildet und abgefangen werden. (Schlechte Autofahrer verlieren ja auch nicht den Anspruch auf die Kfz-Haftpflichtversicherung.)

  • Gleichstellung anderer Qualifikationen (§4 VersVermV Abs. 4): Die erforderlichen Praxiszeiten bei der in §4 VersVermV anerkannten Qualifikation „Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen IHK“ sind systematisch überhaupt nicht nachvollziehbar und daher abzulehnen.

Die Qualifikation Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) beinhaltet nach DIHK die Qualifikationsinhalte der IHK-Sachkundeprüfung „Versicherungsfachmann IHK“, die ja ohne jegliche Zulassungsbedingung abgelegt werden kann.

Der öffentlich-rechtliche Weiterbildungsabschluss „Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen IHK“ hat sich bei Maklern und ungebundenen Vermittlern in den letzten Jahren als Standard-Qualifikation durchgesetzt. Der DIHK hat im Jahre 2004 den Rahmenstoffplan so angepasst, dass sämtliche Inhalte der IHK-Sachkundeprüfung „Versicherungsfachfrau/- mann IHK“ im „Fachberater“ behandelt werden.

Für die IHK-Sachkundeprüfung zur/-m Versicherungsfachfrau/-mann brauchen die Prüflinge hingegen keinerlei Praxiszeit. Es ist somit überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso in §4 Abs. 4 VersVermV für die Gleichstellung des „Fachberaters“ zusätzliche Praxiszeiten erforderlich sein sollen. Gleiche Qualifikationsinhalte, aber unterschiedliche Praxisanforderungen passen nicht zusammen.

Diese Praxiszeiten werden insbesondere dann verwunderlich, wenn betrachtet wird, dass der „Fachberater“ ja eine öffentlich-rechtliche Weiterbildungsprüfung ist, die in der IHKPrüfungshierarchie oberhalb der Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann IHK (jetzt: Kaufmann für Versicherungen und Finanzen IHK) anzusiedeln ist.

Leider hat der AfW bei seinen Gesprächen mit dem Ministerium in diesem Punkt bisher keinerlei inhaltliche Begründung für sein Festhalten an den Praxiszeiten beim Fachberater erhalten. Der AfW fordert weiter die ersatzlose Streichung der in §4 Abs. 4 VersVermV geforderten Praxiszeiten.

  • Umfang der Haftpflichtversicherung (§9 Abs. 5 VersVermV): Kritisch betrachtet der AfW die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung, dass die Versicherer bei der Vermögensschadenshaftpflicht „Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung“ ausschließen können. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist diese Regelung äußerst problematisch.

Versicherer können bei der Berufshaftpflicht „Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung“ ausschließen. Wenn ein unwissender Kunde an einen Vermittler mit krimineller Energie geraten ist, bestünde somit für ihn kein Schutz. Somit wäre durch diese Regelung das Ziel des Verbraucherschutzes weit verfehlt.

Der AfW schlägt hier vor, dass der Versicherer dennoch Zahlung an den Geschädigten leisten muss und anschließend im Wege der Regressnahme gegen den Vermittler vorgehen kann.

  • Kostenübernahme bei Prüfungen (§15 VersVermV): Der AfW wendet sich strikt gegen die Kostentragungspflicht des Versicherungsvermittlers bei einer durch die zuständige Behörde angeordneten außerordentlichen Prüfung gem. § 15 VersVermV. Hiermit wäre der Willkür und der vorsätzlichen Schädigung durch Dritte Tür und Tor geöffnet.

Der AfW wendet sich strikt gegen die Kostentragungspflicht des Versicherungsvermittlers bei einer durch die zuständige Behörde angeordneten außerordentlichen Prüfung gem. §15 VersVermV. Hiermit wäre der Willkür und der vorsätzlichen Schädigung durch Dritte Tür und Tor geöffnet. Bei der derzeitigen Formulierung der Bestimmung muss der Gewerbetreibende damit rechnen, dass durch anonyme Anzeigen Dritter hier möglicherweise durch die zuständige Behörde bereits ein besonderer Anlass gesehen wird, welcher sich mehrfach im Jahr wiederholen kann. Dies ist, bei den bekannten Preisen für die Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers oder der sonstigen in der VersVermV genannten geeigneten Prüfer finanziell für einen Versicherungsmakler regelmäßig nicht tragbar. Es ist nicht definiert, was der „besondere Anlass“ sein kann. Eine entsprechende Kostentragungspflicht des Aufzeichnungspflichtigen ist daher unbedingt auszuschließen.

  • Titel „Versicherungsfachmann/-frau (IHK) gem. Anlage 2 (zu §3 Abs. 8): Hier wird eine Bescheinigung aufgeführt, die der Sachkundeprüfung gem. §34d GewO den Titel „Versicherungsfachmann/- frau IHK“ gibt.

Der AfW fordert hier das BMWI auf, Rechtssicherheit zu schaffen, ob bei einer Sachkundeprüfung ein Titel vergeben werden bzw. eine Sachkundeprüfung einen Namen haben darf. Die Nennung „Versicherungsfachmann/-frau IHK“ in der Anlage 2 ist nicht konsequent, da im Entwurf vom 18.12.06 in §1 Abs. 3 sowie §3 Abs. 8 VersVermV die Nennung des Titels „Versicherungsfachmann/-frau IHK“ im Vergleich zur letzten zuvor veröffentlichten Fassung (aus dem Mai 2006) ersatzlos gestrichen wurde.

  • Nennung des §34c Abs. 2 Nummer 4 in der Anlage 2 (zu §3 Abs. 8): Der AfW geht hier von einem Schreibfehler aus. Sicher ist dort der §34d GewO gemeint.



Frau
Tel.: 030/2045 4403
Fax: 030/2063 4759
E-Mail: office@afw-verband.de

AfW - Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft e.V.
Dorotheenstr. 37
10117 Berlin
Deutschland
http://www.afw-verband.de