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26.03.2007 - dvb-Presseservice

Arzthaftung

Haftet ein ärztlicher Berufsanfänger, wenn ihm bei einer Operation ein Fehler unterläuft?

Ein Arzt-Neuling wird nur für Verhaltensweisen und Entscheidungen in die Pflicht genommen, die in seiner alleinigen Verantwortung liegen. Denn der ärztliche Dienst ist in eine hierachische Struktur mit vertikaler Arbeitsteilung eingebunden. So genannte nachgeordnete Ärzte dürfen nur in einem definierten Umfang eigenverantwortlich handeln und sind ansonsten an die Weisungen leitender Ärzte gebunden und dadurch haftungsrechtlich geschützt, wissen ARAG Experten. Diesem Prinzip folgt auch das Urteil des OLG Zweibrücken (Az.: 5 U 17/00). Es entließ einen Arzt aus der Haftung, der sich am Anfang seiner Fachausbildung befand, und der einen Patienten mit Bandscheibenvorfall am falschen Wirbelsäulensegment operiert hatte. Der auszubildende Arzt führte eine solche OP zum ersten Mal durch. Während des Eingriffs schien ihm der Befund nicht eindeutig. Er fragte beim leitenden Oberarzt nach, der eine neuerliche Röntgenaufnahme jedoch für nicht notwendig erachtete. Die Richter meinten, der Arzt-Neuling habe sich korrekt verhalten und der leitende Oberarzt sei allein für den OP-Fehler verantwortlich.



Frau Brigitta Mehring
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