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18.06.2007 - dvb-Presseservice

Ausbildungsunterhalt als Pflichtleistung der Eltern

Mit 18 ist noch lange nicht Schluss

Bis zur Volljährigkeit haben Kinder grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern: Dieser setzt sich rein rechtlich aus dem so genannten Naturalunterhalt, also der Betreuung, Wohnung, Verpflegung und Kleidung sowie dem Barunterhalt zusammen. Letzterer ist altersabhängig und, gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern, in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Bei getrennt lebenden Eltern sorgt meistens ein Elternteil für die Betreuung, der andere leistet den finanziellen Beitrag. Die finanzielle Unterstützung mindert sich bei Jugendlichen in Berufsausbildung, denn sie müssen sich einen Teil ihrer Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.

Was ändert sich mit Volljährigkeit?

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Lage, allerdings nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn nicht mehr bei den Eltern leben. Solange sie noch in der allgemeinen Schulausbildung und im Elternhaus sind, gibt es denselben Unterhalt wie bei den 12-17-Jährigen. Ist das Kind tatsächlich ausgezogen und führt einen eigenen Haushalt, sieht die Situation anders aus: Anhaltspunkt ist wiederum die Düsseldorfer Tabelle, wonach dem Kind in diesem Fall in der Regel 640,- Euro im Monat zustehen.  
 
Unterhalt in der Ausbildung

Grundsätzlich müssen Eltern ihren Sprösslingen eine angemessene Berufsausbildung finanzieren und in dieser Zeit noch Unterhalt bezahlen. „Doch selbst in diesen Fällen lässt sich das Geld nicht einfach einfordern“, erklärt Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S, Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. „Die Eltern können nämlich bestimmen, wie sie den Unterhalt gewähren: Und das kann bedeuten, dass sie weiterhin auf einer gemeinsamen Wohnung bestehen und den finanziellen Anspruch in Form von Naturalunterhalt leisten.“ Normalerweise greifen die Eltern ihren Kindern bis zum Abschluss der Berufsausbildung unter die Arme, womit in der Regel eine Lehre bzw. ein durchschnittlich langes Studium abgedeckt ist. Bei einem Studium wird daher die so genannte Höchstförderungsdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) zugrunde gelegt, die der Regelstudienzeit entspricht. Werden Lehrstelle oder Studienfach einmal gewechselt, bleibt der Anspruch weiter bestehen. Anders sieht es bei groben Verstößen gegen das so genannte Gegenseitigkeitsprinzip aus: Während auf der einen Seite die Eltern den Ausbildungs­unterhalt leisten, muss das Kind seinerseits alles tun, um seine Ausbildung möglichst schnell und zielstrebig zu absolvieren. „In dem Zusammenhang“, so die D.A.S.- Rechtsexpertin, „können die unterhaltspflichtigen Eltern auch Nachweise über den Fortgang der Ausbildung, z.B. in Form von Zeugnissen verlangen.“  



Herr Michael Pantner
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D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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