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02.07.2007 - dvb-Presseservice

Allianz: Gericht gibt Vertretern Recht

Nach einem brandneuen Urteil des Landgerichts München I vom 25.Juni 2007 muss die Allianz ihren Vertretern in der KFZ-Versicherung auch für einen günstigeren Zweittarif einen Provisionssatz von 10% der Jahresprämie zahlen und darf die Vergütung nicht einseitig auf 6% senken.

Die Allianz hatte im August 2005 ihre KFZ-Tarife verändert. Der bisherige Tarif wurde mit Zusatzleistungen weiter als "Optimal-Tarif" angeboten, eine andere Version für preissensible Kunden mit dem Namen "Kompakt-Tarif" wurde ebenfalls angeboten. Damals hieß es aus dem Hause der Allianz: " Für die Vermittlung des neuen Kompakt-Tarifs erhalten Sie gegenüber dem Optimal-Tarif reduzierte Provision und Bewertung".

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass mit der Einführung des Kompakt-Tarifs zwar kein gänzlich neues Versicherungsprodukt, jedoch ein neuer Tarif im Sinne der geltenden Provisionsbestimmungen eingeführt wurde. Der neue Tarif sei auch nicht nur hinsichtlich des Namens neu, sondern weise in der Gesamtheit Abweichungen gegenüber dem bis dahin geltenden KFZ-Tarif auf, von denen nur einige beispielhaft genannt seien: Günstigere Prämie, geringere Deckungssumme bei der Haftpflicht, Wegfall des Leistungsmerkmals "Rabattretter", Einschränkung der Annahmerichtlinien. Diese Auffassung hat auch der BVK. Das Gericht geht weiter davon aus, dass gemäß seiner Auslegungskriterien der Kompakt-Tarif kein "aliud" - also etwas gänzlich anderes - ist, sondern lediglich ein neuer Tarif.

Zugunsten der klagenden Versicherungsvertreter ging die Entscheidung allein deshalb aus, da der als Rechtsgrundlage für die von der Allianz vorgenommene Provisionskürzung aufgeführte Provisionsänderungsvorbehalt in den Allgemeinen Provisionsbestimmungen der vom Gericht vorgenommenen AGB-rechtlichen Prüfung nicht standgehalten hat. Hierzu wird ausgeführt, dass die Angabe des Änderungsgrundes "Einführung neuer Tarife" nicht hinreichend bestimmt ist und insbesondere für den Verwendungsempfänger - also den Vertreter - nicht klar erkennen lässt, wann genau und in welchem Umfang Änderungen eintreten können. Auch hier hat der BVK im Rahmen seiner Beurteilung betont, dass allenfalls eine AGB-rechtliche Prüfung im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung die entsprechenden Provisionsregelungen zugunsten des Vertreters aushebeln könnte.

Der BVK begrüßt das Urteil, da das Gericht einseitige Änderungsvorbehalte in Frage stellt. Das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt wollte die Allianz keine Aussage machen, ob eine Berufung gegen diese Entscheidung vorgesehen ist. Dies gilt allerdings als wahrscheinlich, da wegen der prinzipiellen Bedeutung für die Branche nicht nur die Allianz Interesse an einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung haben wird.



Herr Hans-Dieter Schäfer
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