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10.07.2007 - dvb-Presseservice

Betriebliche Veranlassung bei Verzicht auf eine Pensionszusage

Neue Festlegung der obersten Finanzbehörden

Das Problem

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer ganz oder teilweise auf seine Pensionszusage, so ist für die steuerlichen Folgen zu untersuchen, ob der Verzicht gesellschaftsrechtlich begründet oder betrieblich veranlaßt ist.

Ist der Verzicht in der Beteiligung des GGF an der Gesellschaft begründet, so wird er als verdeckte Einlage behandelt und ist beim GGF lohnsteuerpflichtig.

Gibt es hingegen für den Verzicht zwingende betriebliche Gründe (z.B. Nicht-Finanzierbarkeit), so sind lediglich die entsprechenden Rückstellungen aufzulösen. Beim GGF bleibt der Verzicht dann lohnsteuerfrei.

Einigung der Finanzverwaltung zur Beurteilung eines Verzichtes

Für die Frage, ob der Verzicht auf eine Pensionszusage betrieblich veranlaßt ist oder eine verdeckte Einlage darstellt, haben die obersten Finanzbehörden eine Einigung erzielt, die das bayerische Landesamt für Steuern am 15.2.2007 veröffentlicht hat.

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer ganz oder teilweise auf seine Pensionszusage, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß dieser Verzicht im Gesellschafterverhältnis begründet ist.

Lediglich in Ausnahmefällen gilt ein Verzicht als betrieblich veranlaßt, wenn

  • die Pensionszusage im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr   finanzierbar ist, weil bei  Eintritt des Versorgungsfalles die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet wäre,
  • die Pensionszusage zwar noch finanzierbar ist, aber aufgrund der wirtschaftlichen Situation eine Überschuldung droht. Allerdings muß der Verzicht in diesem Fall im Zusammenhang mit einem Maßnahmenpaket stehen, das insgesamt der Vermeidung der drohenden Insolvenz dient (z.B. gleichzeitige Gehaltsreduzierung). Zusätzlich muß glaubhaft gemacht werden, daß auch ein Fremdgeschäftsführer dem Verzicht zugestimmt hätte.



Herr Andreas Buttler
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