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Mangelfolgeschaden - Haftpflichtversicherung
Mängel an einer hergestellten oder gelieferten Sache und die daraus entstehenden Mangelfolgeschäden unterfallen als Pflichtverletzungen der einheitlichen Grundnorm des § 280 BGB. Während Mängel der Sache selber anhaften, geht es bei den
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