Anzeigefristen

Der Versicherungsnehmer ist in verschiedenen Bereichen zur Anzeige von Umständen und Ereignissen verpflichtet, die in bestimmten Fristen erfolgen muss. Die Rechtzeitigkeit ist wichtig, da Verspätungen meist rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Unverzüglich - das heißt ohne schuldhafte Verzögerung - sind anzuzeigen:
    • Versicherungsfall (§ 30 VVG).
    • Willkürliche Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss (§ 23 VVG a.F.).
    • Unbeabsichtigte Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss (§ 27 VVG a.F.).
    • Veräußerung versicherter Sachen in der Schadensversicherung (§ 71 VVG a.F.).
    • Erkrankung und Unfall eines versicherten Tieres in der Tierversicherung (§ 121 VVG a.F.).
  • Binnen 48 Stunden anzuzeigen ist:
    • Unfalltod in der Unfalltod-Zusatzversicherung.
  • Binnen drei Tagen anzuzeigen ist:
    • Todesfall in der Lebensversicherung (§ 171 Abs. 1 VVG a.F.).
  • Binnen vier Tagen anzuzeigen ist:
    • Versicherungsfall in der Hagelversicherung (§ 110 VVG a.F.).
  • Binnen einer Woche anzuzeigen sind:
    • Tatsachen, die zu einer Haftpflicht führen können sowie Anspruchserhebungen in der Haftpflichtversicherung (§ 153 Abs. 1 VVG a.F.).
  • Binnen eines Monats anzuzeigen ist:
    • Eintritt des Bezugsberechtigten in den Lebensversicherungsvertrag bei Insolvenz, Arrest oder Zwangsvollstreckung beim Versicherungsnehmer (§ 177 Abs. 3 VVG a.F.).

Aktuelle Nachrichten