Aufwendungen des VN (UHV)

Aufwendungen sind alle freiwilligen und unfreiwilligen Vermögensopfer, die dem VN für Maßnahmen zur Abwendung eines sonst unvermeidbar eintretenden Drittschadens im versicherungsrechtlichen Sinn entstehen. Voraussetzung für die Eintrittsverpflichtung des VR ist also, dass die Aufwendungen der Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbaren eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens dienten.

Unter dieser Voraussetzung sind auch Kosten ersatzfähig, die im Wege der behördlichen Ersatzvornahme entstanden sind. In diesem Fall handelt es sich beim Anspruch der Behörde auf Ersatz der Aufwendungen gegenüber dem VN nicht um einen privatrechtlichen Anspruch, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der regelmäßig seine Rechtsgrundlage in den Ländergesetzen zum Polizei- und Ordnungsrecht findet. Unerheblich ist deshalb auch, ob der VN selbst die Maßnahmen ausgeführt hat oder hat ausführen lassen.

Entsprechend ist der Aufwendungsersatz für den Regressfall geregelt, d.h. wenn der Inhaber der Anlage Aufwendungen erbringt, für die den VN die Verantwortung trifft.

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