Fragepflicht - VVG §§ 6, 61

Der Versicherer/Versicherungsvermittler hat abhängig vom Anlass den VN nach

  • Wünschen (z.B. umfassender Versicherungsschutz, günstige Prämie, Prüfung von Altpolicen, Absicherung bestimmter Bedarfssituationen) und
  • Bedürfnissen (z.B. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, künftige Bedarfssituationen/Versorgungsziele, Versicherungswerte und Risikoverhältnisse, finanzielle Leistungsfähigkeit und -bereitschaft)

zu fragen und dies zu dokumentieren.

Siehe auch

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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