Freiberufler - Exkurs (bAV)

Die klassischen Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und andere firmieren meistens als Einzelunternehmen. Daher kommen sie für die klassischen bAV-Wege nicht in Frage.

Allerdings schafft das Alterseinkünftegesetz eine neue Möglichkeit, große Teile der Altersversorgungsbeiträge steuerlich geltend zu machen. Die meisten Freiberufler sind Pflichtmitglieder einer eigenständigen Kammerversorgung. Die Pflichtbeiträge, die hier entrichtet werden, sind teilweise erheblich. Sofern die Versorgungsordnung der Kammer weitestgehend den Regeln der Gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, sind die Beitragsaufwendungen gemäß den Vorschriften des neuen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) steuerlich abzugsfähig. Dies führt in vielen Fällen zu einem Liquiditätsgewinn. Erstmals werden die Freiberufler dies in der Steuererklärung 2005 bemerken. Für den Berater liegt hierin die Chance, den Kunden auf die veränderte Steuersituation aufmerksam zu machen. Alleine der Umstand, dass die bisherige Kammerversorgung im Ruhestand deutlich höher versteuert werden muss, führt zu der steuerlichen Entlastung in der Aktivphase. Also muss es darum gehen, die erhöhten Rentenabzüge durch eine zielgerichtete Wiederanlage der aktuellen Steuervorteile auszugleichen. Daneben ist für die Freiberufler auch die Möglichkeit des „Ehegattenarbeitsvertrages“ interessant. Die Anstellung des Ehegatten mit schriftlichen Arbeitsvertrag und Einrichtung eines eigenen Gehaltskontos schafft die Möglichkeit, eine zusätzliche bAV-Versorgung zu installieren.

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