Haftungsausschluss (§22 WHG)

Die einzige Möglichkeit sich der strengen Gefährdungshaftung des § 22 WHG zu entziehen, ist der Nachweis des Vorliegens höherer Gewalt, die den eingetretenen Schaden ausgelöst haben muss. Unter höherer Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis zu verstehen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (z.B. Erdbeben, Orkane, Überschwemmungen, Blitzeinschläge, Flugzeugabstürze).

Aktuelle Nachrichten