Versicherungsvermittler

Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das neue ab 2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz.

Begriffsbestimmung Versicherungsvermittler (siehe § 59 VVG)

Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind

  • Versicherungsvertreter und
  • Versicherungsmakler.

Versicherungsvertreter (siehe § 59 Abs. 2 VVG)

Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachvertreter stehen also auf der Seite von Versicherungsunternehmen.

Versicherungsmakler (siehe § 59 Abs. 3 VVG)

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit auf der Seite des Versicherungsnehmers und kann als sein Stellvertreter auftreten.

Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler (hier zielt das Gesetz auf die so genannten Pseudomakler ab, die, wenn sie wie ein Versicherungsmakler auftreten, wie ein Versicherungsmakler behandelt werden).

Versicherungsberater (siehe § 59 Abs. 4 VVG)

Versicherungsberater wurden in das neue Gesetz mit einbezogen. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

Beratungsgrundlage (siehe § 60 VVG)

Zur Beratungsgrundlage sind beim Versicherungsmakler gemäß § 60 VVG besondere Anforderungen gestellt. Dieser ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen (ausgewogene und objektive Marktuntersuchung). Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Gesondert bedeutet, dass der Verzicht nicht auf dem Antrag erfolgen darf, sondern auf einem separaten Formular zu erfolgen hat.

Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu übermitteln. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln. Dieses gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen (beachten Sie bitte bei der Kfz Versicherung, dass neben der Kfz-Pflichtversicherung auch oft eine Kaskoversicherung beantragt wird, bei der es sich nicht um eine Pflichtversicherung handelt).

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers (siehe § 61 VVG)

Der Versicherungsvermittler hat gemäß § 61 VVG den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 VVG zu dokumentieren.

Die Informationen sind vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln (§ 62 VVG).

Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend zu machen.

Vertretungsmacht des Versicherungsvermittlers (siehe § 69 ff. VVG)

Gesetzliche Vollmacht (§ 69 VVG)

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,

  • Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und deren Widerruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen,
  • Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags und deren Widerruf, die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen sowie die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen und
  • die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer sonstigen Willenserklärung nach §§ 69 Absatz 1 Nr. 1 und 2 VVG. Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer.

Kenntnis des Versicherungsvertreters (§ 70 VVG)

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.

Abschlussvollmacht (§ 71 VVG)

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

Beschränkung der Vertretungsmacht (§ 72 VVG)

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.

Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler (§ 73 VVG)

Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.

Literaturhinweise:

Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von Admin - Friedel Rohde.

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