Unisex-Tarife auch im PKV-Bestand?

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach es ab 21. Dezember 2012 für Frauen und Männer bei Neuverträgen keine Beitragsunterschiede mehr geben darf (Az.: C-236/09), rüttelte die europäische Justiz an den Grundfesten der Versicherungsmathematik (siehe früherer Artikel). Wenig bekannt sind die Auswirkungen auf die private Krankenversicherung (PKV).

Hinter den Kulissen tobt ein Zwei-Fronten-Krieg. Einerseits gibt es unterschiedliche Auffassungen in der PKV-Branche selbst, ob ab 2013 nur im Neugeschäft Unisex-Tarife angeboten werden sollen – wie es das Urteil verlangt, oder auch im Bestand. Andererseits müssten für die Einbeziehung des Bestandes Gesetze geändert und somit Politiker und Behörden gewonnen werden. Auch hier ist noch keine stabile Mehrheit zu erkennen. Bis Ende Januar sollte jedoch der politische Wille geklärt werden, „sonst wird es mit dem Umsetzung der Neukalkulationen und IT schwierig bis zum Jahresende“, sieht ein Mathematik-Vorstand voraus.

Den gordischen Knoten muss die Branche aber zunächst selber zerschlagen. Scharf gegen die Einbeziehung des Bestandes ist die Continentale. „Wir werden die erworbenen Rechte unserer Versicherten nicht auf dem Altar des Wettbewerbs opfern“, ließ Vorstandschef Rolf Bauer wissen. Anders die Debeka. Sie will wie etwa 90 Prozent der PKV-Anbieter auch den Bestand auf Unisex umstellen, „damit eine einheitliche Kalkulationsbasis für das gesamte Versicherungskollektiv besteht“, begründet Vorstand Roland Weber seinen Vorschlag. Skeptisch sind noch einige kleinere Anbieter, die den technischen Aufwand und damit enorme Kosten für die Umstellung des Bestandes auf Unisex-Tarife fürchten.

Bleiben Unisex-Tarife auf das Neugeschäft beschränkt, wird es für Neukunden-Frauen deutlich billiger und für Neukunden- Männer deutlich teurer. Nahezu alle Bestands-Frauen würden dann zu einem billigeren Unisex-Tarif wechseln, vorzugsweise beim bisherigen Unternehmen. Wenn das viele tun – im Bestand gibt es eine Frauenquote von 25 Prozent –, könnte der günstige Unisexbeitrag ganz schnell wieder auf den Preis des alten Frauentarifs klettern.

Weiteres Problem: Wenn die künftigen Neuzugangsbeiträge für junge Frauen niedriger als für gleichaltrige Frauen im Bestand ausfallen, wäre dies gesetzwidrig (nach § 12 Absatz 4 Satz 2 VAG). Folge: Das Gesetz müsste geändert werden. Zudem kann jeder Bestandskunde verlangen, seinen bisherigen Tarif ebenfalls in einen gleichartigen Unisex-Tarif umzustellen (nach § 204 VVG). Folge: Der Unisex-Tarif wäre sehr schnell unterkalkuliert und eine Beitragssteigerung unausweichlich.

Um dies zu vermeiden, schlägt Debeka-Vorstand Weber ein Modell vor, das Beitragserhöhungen im Bestand durch einen Umlagefaktor reduziert. „Mit einem Beitragszuschlag von 1,0 Prozent bei allen Unisex-Profiteuren könnte die Debeka die Erhöhungen bei jungen Männern unter 5,0 Prozent und bei älteren Frauen auf null halten“, so Weber. Die BaFin hat Sympathie für dieses Modell erkennen lassen. Dann käme eine beitragserhöhende Umstellung auf Unisextarife im Bestand mit einem beitragsdämpfenden Umlage-Element. Ob der Gesetzgeber da mitspielt, ist noch offen. Nötig wären Änderungen am VVG (federführend: BMJ) und am VAG (federführend: BMF).