Bis zu einem Betrag von 500 Euro brutto kann Weihnachtsgeld pfändungsfrei gestellt werden. Hierzu ist rechtzeitig ein schriftlicher Antrag zu stellen, sodass dieses bei der direkten Pfändung des Lohns oder Gehalts von der verschuldeten Person beim Arbeitgeber automatisch berücksichtigt wird.
Mit dem Pfändungskonto, sogenanntes P-Konto, sind Einkünfte eines Schuldners bis zu einem Grundfreibetrag von 1.073,88 Euro monatlich pfändungsfrei. Hat der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten, so sind weitere Beträge pfändungsfrei gestellt. Oftmals reicht der Sockelbetrag jedoch nicht aus, um zusätzlich auch das Weihnachtsgeld zu schützen. Hierzu bedarf es beim Gericht oder der öffentlichen Stelle des Kontopfändungsbeschlusses ein Antrag auf Festsetzung des abweichenden Betrags. Sind mehrere Kontopfändungen vorhanden, so muss der Antrag bei jedem Gläubiger gesondert gestellt werden. Wer bisher noch keinen Antrag gestellt hat, sollte es vor Auszahlung des Weihnachtsgeldes bis Ende November vornehmen. Denn sollten die 500 Euro schon an die Gläubiger ausgezahlt worden sein, ist ein nachträglicher Antrag nutzlos. Das Geld bleibt dann beim Gläubiger, so die Finanzexpertin Hjördis Christiansen von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale kann Fragen bei dem Verfahren der Antragsstellung telefonisch oder per Email beantworten.
Tel.: 040 24832-107 oder per Email an termine@vzhh.de
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