Mit den Worten "Jetzt will ich erst mal rechtlich verbindlich das Zeug" wandte sich der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im März 2020 an einen Hamburger Textilhändler. Der Händler verstand das als Auftrag über 287 Millionen Euro und klagte später auf insgesamt rund 469 Millionen Euro. Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen und dabei eine Grundfrage des Vertragsrechts beantwortet.
Der Kern des Streits
Der Textilhändler beschaffte in der Frühphase der Pandemie FFP2-Masken, OP-Masken, Einweghandschuhe und Kittel aus der Türkei und weiteren Staaten. Nach einem Anruf des Ministers am 8. März 2020 folgte eine Mail-Korrespondenz, die im Verfahren aktenkundig wurde. Darin hieß es unter anderem, man wolle die Sache "heute rechtlich verbindlich einlocken, damit die Masken bei uns in Deutschland landen". Aus Sicht des Händlers war damit ein Kaufvertrag geschlossen. Mit Verzugszinsen summierte sich seine Forderung auf etwa 469 Millionen Euro.
Was das Gericht entschieden hat
Nach einem Bericht von Legal Tribune Online (LTO) wies das Landgericht Bonn die Klage am 22. Juli 2026 ab (Az. 1 O 213/25). Der Vorsitzende Richter ordnete die Nachrichten als "große Interessenbekundung" ein, mehr nicht. Der Minister habe nicht erklärt, dass bereits etwas rechtsverbindlich vereinbart sei, sondern dass es vereinbart werden solle. Er habe an seine Fachleute verwiesen, zu einem Abschluss kam es dort nicht. Ergänzend hielt das Gericht etwaige Zahlungsansprüche für verjährt, weil ein 2023 beantragter Mahnbescheid unzulässig gewesen sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Berufung würde beim Oberlandesgericht Köln verhandelt.
Die juristische Linie
Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, geregelt in §§ 145 ff. BGB. Eine ausdrucksstarke Absichtserklärung genügt dafür nicht, solange die verbindliche Einigung über Ware, Menge und Preis aussteht. Der Verweis auf zuständige Mitarbeiter spricht zusätzlich gegen eine unmittelbare Bindung. Der Maßstab lässt sich auf jede geschäftliche Kommunikation übertragen: Wer per Mail oder Messenger großes Interesse signalisiert, hat damit noch nichts gekauft.
Der größere Zusammenhang der Maskenbeschaffung
Der Bund kaufte in der Pandemie rund 5,7 Milliarden Masken für etwa 5,9 Milliarden Euro und verteilte davon nur rund zwei Milliarden. Ein erheblicher Teil wurde vernichtet. Kern der Beschaffung war das Open-House-Verfahren mit einem garantierten Abnahmepreis von 4,50 Euro je FFP2-Maske. Über 700 Unternehmen reagierten, es entstand ein Überangebot. Das Ministerium verkürzte daraufhin Lieferfristen und verwies auf Qualitätsmängel, zahlreiche Lieferanten klagten. Das Oberlandesgericht Köln gab ihnen 2024 recht, weil Nachfristen nicht gesetzt worden waren. Die Hauptforderungen aus diesen Verfahren summieren sich auf rund 2,3 Milliarden Euro, mit Zinsen und Verfahrenskosten sind bis zu 3,5 Milliarden Euro möglich.
Die politische Aufarbeitung
Parallel läuft die parlamentarische Bewertung. Ein Sonderbericht der Sonderbeauftragten Sudhof mit 168 Seiten wurde dem Haushaltsausschuss zunächst mit umfangreichen Schwärzungen zugeleitet, was zusätzliche Kritik auslöste. Grüne und Linke fordern einen Untersuchungsausschuss, Union und SPD setzen auf eine Enquetekommission mit breiterem Auftrag, aber geringeren Befugnissen. Der Bundesrechnungshof kritisierte vor allem die mangelnde Steuerung bei Einkauf, Verteilung und Lagerung.



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