
Untergeordnete Straßen mit Wohnbebauung: Es ist mit Schlaglöchern bis 20 cm zu rechnen.
Durch das Schlagloch wurden ein Rad, der Reifen und die Felge des Fahrzeugs beschädigt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Stadt sei ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe dadurch ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Schlagloch sei weder durch Verkehrszeichen noch auf andere Weise gesichert gewesen. Aufgrund der schlechten Beleuchtung sei es trotz der geringen Geschwindigkeit nicht möglich gewesen, das Loch rechtzeitig zu erkennen.
Mit dieser Auffassung stand sie allein. Das Landgericht Hamburg vertrat die Auffassung, dass eine Pflichtverletzung erst ab einer Tiefe von ca. 20 cm anzunehmen sei, da ein Autofahrer mit derart tiefen Löchern nicht mehr rechnen müsse. Bei dem vorliegenden Schlagloch mit einer Tiefe von 9 cm handelte es sich nach Ansicht des Gerichts lediglich um eine Unebenheit, mit der ein Autofahrer immer rechnen müsse. Auch ein besonderer Hinweis oder eine Absicherung sei hier nicht erforderlich.
Interessant ist auch die weitere Begründung, denn das Gericht stellte klar, dass ein Verkehrsteilnehmer auch die angespannte Finanzlage der Kommunen berücksichtigen müsse. So könne nicht mehr überall eine ebene Fahrbahn erwartet werden, bei wichtigen innerstädtischen Durchgangsstraßen dürfe nur darauf vertraut werden, dass keine 20 cm tiefen Löcher vorhanden sind. Für untergeordnete Straßen mit Wohnbebauung gelten jedoch geringere Anforderungen, hier müssen Schlaglöcher mit einer Tiefe von 9 cm in Kauf genommen werden.
Hier finden Sie das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.03.2023, Az. 331 O 203/22, einschließlich eines Kommentars eines Rechtsanwalts.
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