Neuwert und Zeitwert: Verschärfte Anforderungen an Beratung und Dokumentation

Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte weist auf einen rechtskräftigen Beschluss des OLG Stuttgart hin: Selbst grundlegende Begriffe wie Neuwert und Zeitwert müssen erläutert werden. 

Der strittige Sachverhalt

Ein Landwirt unterhielt eine Feuerversicherung des Anwesens zum Neuwert. Nach seinem Tod im Jahr 2016 wandten sich die Erben an den Versicherer, um den Vertrag umschreiben zu lassen. Die Vertreterin des Versicherers erstellte eine Beratungsdokumentation, per Nachtrag wurde der Vertrag auf eine Zeitwertversicherung umgestellt.

Im Jahr 2018 zerstörte ein Brand das Gewerbegebäude samt Nebengebäuden. Der Versicherer regulierte lediglich zum Zeitwert. Die Erbengemeinschaft verlangte Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht und obsiegte vor dem Landgericht und dem OLG Stuttgart. Der Streitwert lag bei 650.000 Euro (Beschluss vom 5. März 2026, Az. 7 U 22/25).

Kenntnis der Begriffe darf nicht unterstellt werden

Für den Senat war die Pflichtverletzung eindeutig. Die Erben kannten den Unterschied zwischen Neuwert und Zeitwertversicherung nicht und die Vermittlerin durfte diese Kenntnis auch nicht voraussetzen. Selbst bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer lässt sich ein solches Verständnis nicht ohne Weiteres erwarten.

Bei der Zeitwertversicherung wird vom Neuwert der Wertverlust durch Alter und Abnutzung abgezogen. Im Schadenfall fehlt damit die Differenz zu den Wiederaufbaukosten. Wer eine Umstellung begleitet, muss den Bedarf ermitteln, die Unterschiede erläutern und sich vergewissern, dass der Kunde sie verstanden hat.

Vertragsänderung löst dieselben Pflichten aus wie ein Neuabschluss

Beratungs- und Dokumentationspflichten enden nicht mit dem Vertragsabschluss. Für Versicherer gilt: Bei der Umstellung eines bestehenden auf einen neuen Vertrag sowie bei weitgehenden Vertragsänderungen, die eine umfassende Durchleuchtung der Situation des Versicherungsnehmers erfordern, findet Paragraf 6 Absatz 1 VVG einschließlich der Dokumentationspflicht wie bei einem Neuabschluss Anwendung.

Der Senat konnte offenlassen, ob im konkreten Fall überhaupt eine Dokumentationspflicht bestand. Denn eine gleichwohl erstellte Beratungsdokumentation entfaltet dieselbe Beweiswirkung wie eine gesetzlich vorgeschriebene. Fehlt darin ein Hinweis von wesentlicher Bedeutung, kehrt sich die Beweislast um.

Strengere Maßstäbe für Vermittler

Für Versicherungsvermittler ist die Rechtslage noch enger gefasst. Wer anlässlich einer Vertragsänderung oder Umdeckung tätig wird, vermittelt im Sinne des Paragrafen 59 VVG und muss nach Paragraf 61 Absatz 1 VVG in vollem Umfang so beraten und dokumentieren, als würde neuer Versicherungsschutz vermittelt. Die Frage einer nur freiwilligen Dokumentation stellt sich damit praktisch nicht. Auch hier führt eine lückenhafte Dokumentation zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr.

Einordnung aus der Praxis

Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte, verweist auf zwei Kernaussagen der Entscheidung: Grundbegriffe wie Neuwert und Zeitwert dürfen bei Kunden nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages löst Beratungs- und Dokumentationspflichten nach den Paragrafen 61 und 62 VVG aus. Bei lückenhafter Dokumentation müsse der Vermittler unter Umständen Jahre später die korrekte Beratung nachweisen.

Konsequenzen für die tägliche Arbeit

Jede Umdeckung und jede wesentliche Vertragsänderung sollte wie ein Neugeschäft behandelt werden. Die Dokumentation hält fest, welcher Bedarf erhoben, welche Unterschiede erläutert und welche Entscheidung der Kunde auf dieser Grundlage getroffen hat. Eine unvollständige Aufzeichnung ist im Streitfall ungünstiger als gar keine, weil sie die Beweislast verschiebt.

Autor

Redaktionsteam deutsche-versicherungsboerse.de

Verfassen Sie den ersten Kommentar