Neues Urteil zur privaten Nutzung geschäftlicher IT-Dienste

In seinem Urteil (Az.: 12 Sa 56/21) hat das LAG Baden-Württemberg zu den rechtlichen Risiken der privaten Nutzung von IT-Geräten durch Arbeitnehmer Stellung genommen. Der Arbeitgeber hatte die private Nutzung des dienstlichen Smartphones erlaubt und diese nicht auf das reine Telefonieren beschränkt. Daraus durfte der Arbeitnehmer schließen, dass alle dienstlichen IT-Dienste, wie z.B. der E-Mail-Account, auch privat genutzt werden dürfen. Der Arbeitgeber darf diese Dienste dann nicht mehr unangekündigt kontrollieren. Die Nutzung von WhatsApp erfolgte mit der dienstlichen Handynummer und wurde daher vom Gericht auch als dienstliches Kommunikationsmittel bewertet.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber festgestellt, dass der Arbeitnehmer private E-Mails über das Firmenkonto versandt hatte, und ihm daraufhin gekündigt. Der Arbeitnehmer argumentierte vor Gericht, dass es kein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers gegeben habe und die private Nutzung des Smartphones erlaubt gewesen sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass dies auch für alle IT-Dienste gelte, die mit diesem Gerät genutzt werden könnten.

Dem stimmte das Gericht zu. Wenn einem Arbeitnehmer ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird und für bestimmte Kommunikationsformen eine einvernehmliche Mischnutzung vereinbart wurde, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass dies auch für Kommunikationsformen wie E-Mails gilt. Die Kündigung war daher unwirksam, zudem muss der Arbeitgeber wegen des Verstoßes gegen die DSGVO in Form der unangekündigten Auswertung ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zahlen.

Fazit: Eine zulässige Mischnutzung der gesamten IT kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber sie nur für bestimmte Kommunikationsmittel erlaubt hat. Verdeckte oder heimliche Auswertungen sind grundsätzlich unzulässig und bedürfen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

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