Mit dem heutigen 01. September tritt das neue Versorgungsausgleichsrecht in Kraft. Spätestens Ende September werden die Familiengerichte die ersten Versorgungsübersichten und Auskunftsbögen an die Arbeitgeber scheidungswilliger Mitarbeiter versenden. Spätestens dann werden die Rückfragen bei Versicherern, U-Kassen und Beratern aufschlagen. Höchste Zeit also, sich mit den Regelungen vertraut zu machen und nach praktikablen Lösungen für die Kunden zu suchen.
Bei Scheidung eines Arbeitnehmers fragt das Familiengericht zunächst beim Arbeitgeber an, welche Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung bei welchen Versorgungsträgern bestehen. „Schon beim Ausfüllen dieses ersten Formulars werden insbesondere kleinere Unternehmen Hilfe vom Berater benötigen“, vermutet Andreas Buttler, Geschäftsführer des BAV-Beratungsunternehmens febs Consulting GmbH. „Denn vielfach ist dem Arbeitgeber gar nicht bewusst, dass z. B. auch eine beitragsfrei gestellte Direktversicherung eines ehemaligen Mitarbeiters eine Zusage auf Altersversorgung beinhaltet.“
Versorgungsausgleich bei Pensionszusagen
Bei Scheidung eines Mitarbeiters ist ab sofort der Arbeitgeber verpflichtet, die bestehende bAV-Anwartschaft des Mitarbeiters entsprechend dem so genannten „Ehezeitanteil“ in zwei getrennte Anwartschaften aufzuteilen. Aus einem Versorgungsberechtigten werden durch die Scheidung somit zwei.
Alternativ ist in bestimmten Fällen aber auch eine externe Teilung möglich. Hierbei wird der versicherungsmathematisch ermittelte Ausgleichswert aus der Anwartschaft des Arbeitnehmers „entnommen“ und vom Arbeitgeber bei einem Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten, z. B. in einen Riester-Vertrag, eingezahlt.
Um die zukünftigen Aufgaben mit vertretbarem Aufwand erledigen zu können, empfiehlt febs die Erstellung einer sog. Ausgleichsordnung, in der die o. g. Punkte festgelegt werden. Kleinere Unternehmen sollten sich zumindest Gedanken über die grundsätzlich notwendigen Entscheidungen machen. Um das systematische Vorgehen zu erleichtern, stellt febs allen Interessierten eine entsprechende Checkliste für den Versorgungsausgleich zur Verfügung (http://www.febs-consulting.de/aktuelles).
Versorgungsausgleich bei Direktversicherungen
Bei Direktversicherungs- oder Pensionskassenverträgen gilt der Versicherer als Versorgungsträger. D.h. er muss auch die neuen gesetzlichen Pflichten erfüllen. Die Haftung hierfür übernimmt aber – zumindest gegenüber dem Arbeitnehmer – der Arbeitgeber. Bei „normalen“ Policen kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Versicherer den Ausgleich auch korrekt und für den Arbeitgeber kostenfrei durchführen werden. Dennoch sollten Berater und Arbeitgeber darauf achten, dass die Umsetzung insbesondere beim Arbeitnehmer korrekt erfolgt und auch sorgfältig dokumentiert wird.
Versorgungsausgleich bei rückgedeckten Unterstützungskassen
Auch bei der rückgedeckten U-Kasse ist grundsätzlich die Kasse als Versorgungsträger zur Durchführung des Versorgungsausgleichs verpflichtet und wird dabei insbesondere die Interessen des Versicherers berücksichtigen. Der Arbeitgeber haftet aber auch hier für die Ergebnisse und muss gegebenenfalls für die Kosten aufkommen. Deshalb ist es wichtig, die Vorgehensweise der U-Kasse zu kontrollieren und die Interessen des Arbeitgebers rechtzeitig anzumelden. So ist z. B. häufig eine interne Teilung im Interesse der U-Kasse und des zugehörigen Versicherers, führt aber zu zusätzlichen Verwaltungskosten für den Arbeitgeber, der üblicherweise die externe Teilung bevorzugen wird.
Herausforderung für Versicherer, U-Kassen und bAV-Vermittler
Pfiffige bAV-Vermittler haben das neue Scheidungsrecht bereits als Chance erkannt, sich beim Firmenkunden noch besser als Servicepartner zu positionieren. Erste Erfahrungen im Markt zeigen, dass über dieses Thema durchaus auch Zugang zu Unternehmen besteht, die bisher fest in der Hand eines Mitbewerbers waren. Z. B. durch Unterstützung bei der Erfüllung der neuen Pflichten und/oder der Aufstellung einer Ausgleichsordnung, in der auch alle versicherungsmathematischen Berechnungsannahmen dokumentiert sind.
Versicherer und U-Kassen werden sich insbesondere der Herausforderung stellen müssen, dass pro Jahr bis zu 1 Million Versicherungspolicen vom Versorgungsausgleich bei Scheidung betroffen sein werden. Das erfordert nicht nur standardisierte Entscheidungsprozesse sondern auch eine qualifizierte Ausbildung aller Mitarbeiter, die mit diesem Thema beschäftigt sein werden.
Besonders gefordert sind hier die Gruppenunterstützungkassen. Denn sie sind zwar als Versorgungsträger für den Ausgleich verantwortlich, müssen aber den Spagat zwischen Versicherer- und Arbeitgeberinteressen hinbekommen. Hinzu kommt, dass die steuerliche Begleitung des Versorgungsausgleichs für U-Kassen auch gesetzlich noch nicht „ganz rund“ ist. Um den Besonderheiten der U-Kasse ausreichend Rechnung zu tragen, bietet die febs Consulting GmbH diesen Versorgungsträgern spezielle Inhouse-Workshops an.
Einen vollständigen Überblick über die neuen Pflichten der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich bietet die febs Akademie für betriebliche Altersversorgung im Tagesseminar „Der neue Versorgungsausgleich“. Der nächste Termin ist am 15.10.2009. Weitere Infos unter http://www.febs-consulting.de/seminare. Selbstverständlich kann das Seminar auch als Inhouse-Seminar gebucht werden.