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Arbeitsrecht: Mithören von Telefongesprächen als Beweismittel

Wer zufällig ein Telefongespräch mit anhört, beispielsweise weil der Raumlautsprecher des Telefons eingeschaltet ist, kann bzw. muss damit rechnen, eventuell als Zeuge über den Gesprächsinhalt aussagen zu müssen, warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht. Hat ihm jedoch der Angerufene absichtlich das Mithören ermöglicht, darf seine Zeugenaussage nicht als Beweis verwendet werden, da in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt wurde.  

BAG, Az. 6 AZR 189/08

Hintergrundinformation:

Hört eine dritte Person heimlich ein Telefongespräch mit, muss derjenige, welcher dies zulässt, seinen Gesprächspartner über den Mithörer informieren. Ansonsten werden die Persönlichkeitsrechte des Gesprächspartners verletzt. Heimliches Mithörenlassen ist nur in Extremsituationen zulässig – etwa zur Vermeidung von Straftaten oder in Notwehr. Der Mithörer kann meist nicht über den Inhalt des Telefongesprächs vor Gericht aussagen, denn dann gilt das so genannte Beweisverwertungsverbot. Dies gilt, mit Einschränkungen, auch im Arbeitsrecht. Der Fall: Eine Zeitarbeitsfirma hatte einer Mitarbeiterin innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz gekündigt. Die Mitarbeiterin erhob Klage. Nach ihrer Aussage hatte die Personaldisponentin des Betriebes sie angerufen und von ihr unter Androhung der Kündigung verlangt, trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu gehen. Eine Freundin habe das Gespräch zufällig mitgehört und könne es bezeugen. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Beweisverwertungsverbot nur für absichtlich mitgehörte Gespräche bestehe. Ermögliche ein Gesprächspartner einem Zeugen etwa durch Anschalten des Lautsprechers des Telefons gezielt das Mithören, könne dessen Aussage vor Gericht nicht verwendet werden. Ganz anders sieht es aber nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Gericht zufolge bei zufällig mitgehörten Gesprächen aus: Hatte der Angerufene nur zufällig den Lautsprecher eingeschaltet, als eine andere Person in den Raum kam, gilt dies nicht als Verletzung der Rechte des Anrufers. Der zufällige Mithörer kann also als Zeuge vor Gericht aussagen.     

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08   Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie auf www.das-rechtsportal.de.