BaFin stellt klar: 34f-Vermittler fallen nicht unter EU-Offenlegungsverordnung

Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung sind nicht Adressat der EU-Verordnung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten. Das stellte die Finanzaufsicht BaFin nun klar.

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