Durch die Umstellung von der Teilumlagefinanzierung auf volle Kapitaldeckung werden der PSVaG und damit die Insolvenzsicherung von Betriebsrenten langfristig stabilisiert. Davon profitieren nicht nur die Arbeitgeber, die als Mitgliedsunternehmen des PSVaG von Beitragsrisiken entlastet werden. Auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringt die Umstellung Vorteile. Denn sie können sich weiterhin und in Zukunft noch stärker auf den Schutz ihrer Betriebsrente vor dem Risiko einer Insolvenz ihres Arbeitgebers verlassen. Das Gesetz macht die betriebliche Altersversorgung robuster und attraktiver. Es ist Teil der nachhaltigen Alterssicherungspolitik der Bundesregierung.
In die Kalkulation der Beiträge, die der PSVaG von seinen Mitgliedsunternehmen erhebt, gehen bislang nur bereits zum Zeitpunkt der Insolvenz fällige - also schon laufende, in Auszahlung befindliche - Versorgungsleistungen ein. Nur hier erfolgt bislang die Absicherung im jeweils laufenden Jahr periodengenau nach dem Prinzip der Kapitaldeckung: Die fälligen Betriebsrenten werden versicherungsmathematisch bis zu ihrem voraussichtlichen Ende ausfinanziert.
Außeracht bleiben bei der jahresaktuellen Beitragsbemessung nach jetzigem Verfahren dagegen die bestehenden, aber erst in Zukunft tatsächlich zu bedienenden unverfallbaren Anwartschaften von Arbeitnehmern insolvent gewordener Betriebe. Sie werden nicht bereits im Jahr der Insolvenz beitragswirksam, sondern jeweils erst später in demjenigen Jahr, in dem die Versorgungsleistungen fällig werden. Der Ausgleich insolvenzbedingter Ausfälle wird also derzeit noch in die Zukunft verschoben: Die im Jahr der Fälligkeit insolvenzsicherungspflichtigen Unternehmen bestreiten die in diesem Jahr anfallenden, auf Insolvenzen in früheren Jahren zurückgehenden Kosten.
Diese Mischform aus Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren (das sogenannte Rentenwertumlageverfahren) soll nun durch ein System der vollständigen Kapitaldeckung abgelöst werden: Nicht nur der durch Insolvenz bedingte Ausfall laufender Versorgungsleistungen, sondern auch bestehende Versorgungsanwartschaften sollen bereits im Jahr der Insolvenz von den Mitgliedsunternehmen des PSVaG über Beiträge vollständig ausfinanziert werden.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die in der Vergangenheit aufgelaufenen, noch nicht ausfinanzierten "alten" Betriebsrentenanwartschaften in Höhe von circa 2,2 Milliarden Euro nachfinanziert werden. Um die betroffenen Arbeitgeber nicht zu stark zu belasten, wird diese Nachfinanzierung über einen Zeitraum von 15 Jahren gestreckt.
Perspektivisch werden also die in einem bestimmten Jahr von insolvenzsicherungspflichtigen Unternehmen zu leistenden Beiträge die im selben Jahr tatsächlich durch Insolvenzen entstehenden Ausfälle in voller Höhe abdecken. Schadensvorsorge und Schadensausgleich korrespondieren dann zeitlich und im Umfang direkt miteinander.
Der PSVaG sichert derzeit unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften von circa 8,7 Millionen Betriebsrentnern und Beschäftigten, deren Arbeitgeber insolvent geworden sind. Er zahlt momentan an etwa 440.000 Betriebsrentner Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt rund 50 Millionen Euro aus. Die Gelder zur Durchführung dieser Insolvenzsicherung erhebt der PSV von seinen etwa 60.000 Mitgliedsunternehmen. Der Kapitalwert der insgesamt unter Schutz stehenden betrieblichen Altersversorgung belief sich im Jahr 2005 auf rund 251 Milliarden Euro.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird dem Bundesrat zugeleitet, der dazu vor der Beschlussfassung durch den Bundestag Stellung nehmen kann.
Einzelheiten des Vorhabens enthält der Gesetzentwurf (siehe Anlage bzw. nebenstehendes pdf-Dokument). Weiterführende Informationen zum Pensions-Sicherungsverein erhalten Sie im Internet unter www.psvag.de. Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge bietet die auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de) als pdf-Dokument herunterladbare Broschüre "Zusätzliche Altersvorsorge".
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