Zum 01.01.2009 wurde für Zeitwertkonten mit dem so genannten
„Flexi II-Gesetz“ ein neuer Wertguthabenbegriff eingeführt. Danach beinhaltet
das Wertguthaben gemäß
§ 7d Abs.1 SGB IV nunmehr das durch Arbeitnehmereinzahlungen (Entgeltumwandlungen)
gebildete Arbeitsentgeltguthaben (= AEG) und den hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (= AG-Anteil).
Dabei ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes umstritten, wie sich der im Wertguthaben enthaltene AG-Anteil bestimmt. Die erwartete Klarheit blieb auch mit dem Schreiben der Sozialversicherungsträger vom 31.03.2009 inklusive Nachtrag aus. Dabei ist insbesondere unklar, wie bei Einzahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen zu verfahren ist und zu wessen Lasten etwaige Steigerungen von Beitragssätzen gehen. Zur Klärung wurde von Seiten der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten eine Anfrage an die Deutsche Rentenversicherung Bund gerichtet.
Das Ergebnis dieser Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und die daraus resultierenden praktischen Auswirkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der GrundsatzNach Ansicht der Sozialversicherungsträger ist der neue Wertguthabenbegriff „statisch“. Wurden neben den Einzahlungen des Arbeitnehmers auch die AG-Anteile mit ins Wertguthaben eingestellt, dient dieses Wertguthaben stets sowohl der Erfüllung der Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer als auch der Abführung der AG-Anteile. D. h. eine Aufstockung oder eine Reduzierung des Wertguthabens im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund gestiegener oder gefallener AG-Beitragssätze oder Verschiebungen der Beitragsbemessungsgrenzen ist nicht notwendig. Steigen demnach die Beitragssätze bzw. Beitragsbemessungsgrenzen bis zur Inanspruchnahme des Wertguthabens, reduziert sich das AEG des Arbeitnehmers entsprechend.
Zur Bestimmung des AG-Anteils kommt es auf die dabei jeweils aktuellen AG-Beitragssätze zum Einzahlungszeitpunkt an und zwar bezogen auf den Einzahlungsbetrag des Arbeitnehmers. Zahlt der Arbeitnehmer beispielsweise per Einmalzahlung 5.000 € in sein Zeitwertkontenmodell ein, muss der Arbeitgeber einen AG-Anteil bezugnehmend auf die 5.000 € ins Wertguthaben einstellen.
Wichtig: Dies gilt unabhängig davon, ob die 5.000 € Arbeitsentgelt unter- oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) liegen.
In der Freistellungsphase oder im Störfall bestimmt sich der AG-Anteil zu den dann gültigen Beitragssätzen (und den dann gültigen BBG). D. h. Beitragssatz- und BBG-Steigerungen gehen immer zu Lasten des Arbeitnehmers. Demgegenüber hat der Arbeitgeber weder eine Nachschussverpflichtung noch ein Entnahmerecht im Hinblick auf die AG-Anteile.
Die praktischen AuswirkungenUnternehmen mit einem Zeitwertkontenmodell sind verpflichtet, grundsätzlich einen AG-Anteil mit ins Wertguthaben einzustellen und zwar auch dann, wenn ihre Arbeitnehmer das Modell ausschließlich aus Entgelt oberhalb der BBG befüllen.
Diesen zusätzlichen Liquiditätsabfluss könnten die Unternehmen u. U. dann verkraften, wenn sie diese in Leistungsfällen, in denen keine AG-Anteile fällig würden, wieder zurückbekommen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlungsbeträgen oberhalb der BBG aus dem Unternehmen ausscheidet und sich sein Wertguthaben auszahlen lassen möchte.
Die Sozialversicherungsträger versagen den Arbeitgebern dieses Entnahmerecht allerdings. Im Ergebnis verteuert diese Ansicht insbesondere die Modelle für Führungskräfte, die in der Regel immer oberhalb der BBG ansparen.
FazitDer von den Sozialversicherungsträgern auf § 7d Abs. 1 SGB IV gestützte statische Wertguthabenbegriff kann in der Praxis zu unerwarteten bzw. unerwünschten Ergebnissen führen - sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht.
Nach Ansicht der febs ist fraglich, inwieweit dieser statische Wertguthabenbegriff rechtlich haltbar ist. Im Ergebnis halten wir es daher für sinnvoll, sich als Unternehmen mit dem dynamischen Wertguthabenbegriff auseinanderzusetzen. Danach hat der AG-Anteil keinen Einfluss auf das AEG. Zudem besteht für den Arbeitgeber ein Entnahmerecht für den Fall nicht benötigter AG-Anteile.
Unternehmen ist in jedem Fall zu empfehlen, bestehende Zeitwertkonten im Hinblick auf den neuen Wertguthabenbegriff überprüfen zu lassen.
Für weitere Fragen können Sie sich gerne wenden an mailto:katrin.kuemmerle@febs-consulting.de.