„Wohltäter“, die ihrer Verwandtschaft auf dem Wege einer Schenkung etwas Gutes tun möchten, sollten sich frühzeitig über die dabei anfallenden Steuern informieren. Denn bei so genannten Vermögensübertragungen, wie Erbschaften und Schenkungen im Jargon auch heißen, ist das Finanzamt fast immer mit von der Partie. Um einen recht originellen Fall ging es vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Ein Großvater hatte seinem Enkel per Notarvertrag zwei Eigentumswohnungen geschenkt. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass der spendable Opa auch die Schenkungsteuer in Höhe von umgerechnet gut 1.500 Euro übernehmen sollte. Die Überraschung folgte, als der Steuerbescheid vom Finanzamt ins Haus flatterte. Danach sollten mehr als 8.000 Euro Steuern gezahlt werden. Daraufhin machte der Großvater die Schenkung rückgängig, weil ihm die Abgaben an den Staat zu hoch waren. Der Fiskus wollte sich jedoch damit nicht abfinden und verlangte, dass die Schenkungsteuer trotzdem gezahlt werde. Damit kam die Finanzverwaltung vor dem rheinland-pfälzischen Finanzgericht allerdings nicht durch. Die Steuerrichter entschieden unter dem Aktenzeichen 4 K 2805/99: Der Opa durfte die Schenkung rückgängig machen, ohne dass das Finanzamt das Recht hatte, irgendwelche finanzielle Forderungen zu erheben.
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