Nach Veröffentlichung der Rechtsverordnung zur Durchführung der Testphase der elektronischen Gesundheitskarte im Bundesanzeiger kritisieren die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV), dass sie nach wie vor keinen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Testmaßnahmen haben sollen. Das betrifft den Inhalt und die Struktur der Datensätze sowie der Testfälle, die Spezifikationen der Komponenten und Dienste, die Stufen der Testung und den Migrationsplan. Auch auf die Festlegung der Testkriterien und die Auswahl der Testregionen haben die Kostenträger faktisch keinen Einfluss.
Sämtliche Entscheidungen, die jetzt auf der Basis der Rechtsverordnung durch das BMGS getroffen werden, haben erheblichen Einfluss auf die gesamte Telematikinfrastruktur und beeinflussen ganz entscheidend den Finanzierungsaufwand auch im Echtbetrieb nach der Testphase, warnen die Krankenversicherungen. Sie akzeptieren nicht, dass alle Architekturentscheidungen allein durch das BMGS getroffen wurden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund eines Schreibens des BMGS vom 16.09.2005, das bereits Aufschluss darüber gibt, in welche Richtung diese Entscheidungen laufen werden. So gibt das BMGS beispielsweise vor, dass die Telematik-Infrastruktur ein Konzept der Kassenärzte berücksichtigen soll, nach dem diese nur über einen von den Kassenärztlichen Vereinigungen verwalteten Konnektor Zugang zu den Diensten der Telematik erhalten.
Schlanke Infrastruktur bevorzugt
Die Kostenträger präferieren dagegen eine schlanke Infrastruktur mit bestimmten zentralen Diensten. Das vom BMGS bevorzugte Konzept erfordert eine erheblich umfangreichere Ausstattung der 120.000 Arztpraxen und deren ständige Anpassung und verursacht mithin auch auf Dauer erheblich höhere Kosten. Im Konzept der Kostenträger müssten notwendige Anpassungen immer nur bei den zentralen Diensten vorgenommen werden. Darüber hinaus erschwert die Zwischenschaltung der KVen beim Zugang der Ärzte zur Telematik neue sektorübergreifende Versorgungsformen.
Weiter setzt das BMGS offenbar auf die von den Leistungserbringern favorisierte Card-to-card- Authentifikation, nach der sich die elektronische Versicherungskarte und der Heilberufeausweis der Leistungserbringer über ein Lesegerät gegenseitig erkennen, ohne dass eine Abprüfung z. B. der Gültigkeit der Karten über einen Server erfolgt. Hierdurch kann der Datenschutz nicht sichergestellt werden bzw. auch der Missbrauch von Chipkarten nicht entscheidend verhindert werden. Diese Technologie ist nach Auffassung der Kostenträger auch nicht für den Masseneinsatz erprobt. Außerdem verursachen die Lesegeräte, mit denen dann alle Leistungserbringer ausgestattet werden müssten, erhebliche Mehrkosten.
Gegen Datenspeicherung auf der Karte
Und nicht zuletzt geht es bei den zu entscheidenden Fragen darum, ob Daten wie das elektronische Rezept und die medizinischen Daten der Patienten im Rahmen der elektronischen Patientenakte – wie zumindest von Teilen der Leistungserbringer gefordert – auf der Karte gespeichert werden. Die Krankenkassen halten dies für nicht zukunftsweisend und auch aus Sicherheitsgründen für problematisch. International ist üblich, dass die Karte lediglich als Schlüssel zum System dient. Daten und Funktionen sind dabei auf über das Netz erreichbaren Servern in dezentralen Hochsicherheitsumgebungen abgelegt. Dies muss wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit des Verlustes von Karten ohnehin geschehen. Die zusätzliche Speicherung der Daten auf der Karte verteuert diese unnötig.
Darüber hinaus wären alle Karten bei jeder Veränderung von Daten zu aktualisieren, d. h., es ent-stehen erhebliche – zeitliche und finanzielle – Mehraufwände durch das Beschreiben von Karten, während das Ablegen auf Servern und Herunterladen der aktualisierten Daten online in die Praxis-verwaltungssysteme der Ärzte problemlos funktionieren würde.
Die Krankenversicherungen warnen davor, dass die für die Testverfahren geschaffene Telematikinfrastruktur nicht ohne weiteres verändert werden kann, wenn sie sich als zu teuer und/oder nicht praxisgerecht erweist. Die Verantwortung für daraus resultierende Mehrkosten, die letztendlich die Beitragszahler zu finanzieren hätten, liegt beim Bundesgesundheitsministerium als Verordnungsgeber.
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