„Wat dem einen sin Uhl, is dem annern sin Nachtigall“ - heißt aufs Reiserecht übertragen: Was der eine als unerträgliche Einschränkung seiner Urlaubsfreude erlebt, ist für den anderen nicht der Rede wert oder sogar das exotische i-Tüpfelchen auf einem Ausflug ins Ungewohnte. Jeder bewertet das Vorliegen von Reisemängeln demzufolge subjektiv anders, und das gilt nicht nur für Reisende, sondern im Grundsatz ebenso für Richter.
Baulärm statt Loungemusik, lauwarme Einheitspampe statt landestypischer Spezialitäten, Müllkippe statt Traumstrand - es gibt viele Dinge, die die schönsten Wochen des Jahres zu einem wahren Albtraum machen können. Wer sich entscheidet, sich rechtlich zur Wehr zu setzen, sollte einige Tipps der ARAG Experten bei der Reklamation beachten, um Fehler zu vermeiden.
Lohnt sich der Streit?
Viele Reisende überschätzen den Effekt eines Minderungsprozesses. Viele von den Gerichten zugesprochenen Minderungssätze liegen bei höchstens zehn Prozent des Reisepreises, nur selten geht es deutlich darüber hinaus. Das macht selbst bei einer 1.000 Euro teuren Reise nur maximal 100 Euro Minderung. Das Anliegen der ARAG Experten lässt sich deshalb in einer Faustformel zusammenfassen: „Streiten Sie nur dann, wenn der Anlass einen Streit wert ist!“. Denn jeder Streit kostet Zeit und Nerven und greift damit gerade das Kapital an, was im Urlaub angesammelt werden soll - Gelassenheit.
Vertrag und Wirklichkeit
Urlauber sollten zunächst den Reisevertrag genau studieren: Wie sollte die Reise nach dem Vertrag aussehen, welche Leistungen in welcher Qualität waren vereinbart, welche weiteren Besonderheiten durfte der Reisende erwarten? Auch die Angaben im Reisekatalog sind zu berücksichtigen. Ist im Katalog beispielsweise von allabendlicher Musik auf der Terrasse die Rede, fällt eine Reklamation wegen einer solchen Lärmbelästigung grundsätzlich aus.
Das Abhilfeverlangen
Die wichtigste Reaktion auf Reisemängel ist die sofortige Reklamation bei der Reiseleitung bzw. dem -veranstalter, die innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen haben. Dabei raten die ARAG Experten zur schriftlichen Form: Ob in epischer Breite oder im Telegramm-Stil - je konkreter die Beschreibung der Mängel, desto schneller gelangt der Urlauber zum Ziel. Gut wäre auch, wenn der Reiseleiter das Mängelprotokoll abzeichnet. Und Achtung: Die Abhilfe muss kostenfrei sein! Kosten wie z.B. die Taxifahrt für den Hotelumzug hat der Veranstalter zu tragen.
Selbstabhilfe
Nicht immer ist der Reiseveranstalter kooperativ oder die Reiseleitung vor Ort ist zu langsam, um innerhalb der kurzen Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Dann darf sich der Urlauber auf Kosten des Veranstalters selbst helfen - z.B. bei überbuchter Unterkunft ein anderes Hotel in ähnlicher, d.h. möglichst gleichwertiger, Ausstattung suchen. Dabei verweisen die ARAG Experten allerdings auf wesentliche Voraussetzungen: Es muss ein echter Mangel vorliegen. Anders herum: Es genügt nicht, wenn der Pool beispielsweise etwas kürzer ist als im Prospekt beschrieben. Zudem muss der Veranstalter vorher die Möglichkeit zur Abhilfe bekommen, aber nicht umgesetzt haben und es muss eine angemessene, faire Frist dafür gesetzt worden sein.
Reisepreisminderung
Wenn Abhilfe gar nicht möglich ist, weil etwa der Pool eine einzige Baustelle ist und während des gesamten Urlaubs nicht zur Verfügung steht, dann kann es Geld zurückgeben. ARAG Experten raten allerdings, selbst bei so offensichtlichen Mängeln diese umgehend bei der Reiseleitung zu reklamieren und zur Sicherheit Beweisfotos zu machen, damit der Urlauber seine Ansprüche nicht verliert. Dritte Personen als Zeugen können später ebenfalls hilfreich sein. Um Geld für vergangene Urlaubsfreuden erstattet zu bekommen, muss sich der Urlauber innerhalb eines Monats nach seiner Rückkehr in die Heimat schriftlich beim Reiseveranstalter beschweren - aus Beweisgründen am besten per Einschreiben mit Rückschein. Der Brief sollte eine detaillierte Mängelliste, möglichst Fotos, Zeugenanschriften und -aussagen und das ausdrückliche Verlangen auf Reisepreisminderung oder gar Schadenersatz enthalten.
Entschädigung
Ob und in welcher Höhe der Reisende wirklich entschädigt wird, hängt - wie immer - vom Einzelfall, insbesondere der Art und Dauer des Reisemangels, ab. Zur groben Orientierung raten die ARAG Experten, einen Blick in die Frankfurter Tabelle zu werfen, in der das Frankfurter Landgericht eine Bewertung von Reisemängeln sowie den jeweiligen Minderungssatz zusammengestellt hat. Sie ist zwar für die Gerichte nicht rechtlich bindend, kann aber dennoch als Richtschnur angesehen werden, da sie oftmals zur Bewertung herangezogen wird.
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