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Schäden in der Autowaschanlage

(OVB) Manch einer wäscht sein liebstes Spielzeug, das Auto, noch am Wochenende auf dem eigenen Grundstück oder vor der Garage. Viel bequemer, aber auch etwas teurer wird’s in der Waschstraße. Allerdings: Mitunter ist Streit programmiert. Und zwar wenn das gehätschelte Vierrad mit Kratzern, Dellen oder sonstigen Blessuren die Waschstraße wieder verlässt. Dann stellt sich zwangsläufig die Frage, wer für den Schaden haften muss. Darum ging es einmal mehr vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen X ZR 133/03. Im „Kleingedruckten“ hatte der Betreiber einer Waschstraße seine Haftung für Schäden am Fahrzeug allein auf eigenes „grobes Verschulden“ begrenzt. Das durfte er aber nicht, entschied das höchste deutsche Zivilgericht unter dem oben genannten Aktenzeichen. Im vorliegenden Fall musste der Waschstraßen-Betreiber für die Schäden am Pkw eines Kunden aufkommen.