Anzeige
Schäden in der Autowaschanlage
(OVB) Manch einer
wäscht sein liebstes Spielzeug, das Auto, noch am Wochenende auf dem eigenen
Grundstück oder vor der Garage. Viel bequemer, aber auch etwas teurer wird’s in
der Waschstraße. Allerdings: Mitunter ist Streit programmiert. Und zwar wenn
das gehätschelte Vierrad mit Kratzern, Dellen oder sonstigen Blessuren die
Waschstraße wieder verlässt. Dann stellt sich zwangsläufig die Frage, wer für
den Schaden haften muss. Darum ging es einmal mehr vor dem Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen X ZR 133/03. Im
„Kleingedruckten“ hatte der Betreiber einer Waschstraße seine Haftung für
Schäden am Fahrzeug allein auf eigenes „grobes Verschulden“ begrenzt. Das
durfte er aber nicht, entschied das höchste deutsche Zivilgericht unter dem
oben genannten Aktenzeichen. Im vorliegenden Fall musste der
Waschstraßen-Betreiber für die Schäden am Pkw eines Kunden aufkommen.