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30.01.2006 - dvb-Presseservice

Versicherungsschutz bei Dienstreisen ins Ausland

Berufsgenossenschaften sind zuständig

Wer von seinem Arbeitgeber auf Dienstreise ins Ausland geschickt wird, genießt dabei den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hin. Dieser Versicherungsschutz für alle Beschäftigten mit einem deutschen Arbeitsverhältnis umfasst wie im Inland grundsätzlich nur unternehmensbezogene Tätigkeiten, also die Arbeitszeit und den Arbeitsweg. Ausnahmsweise deckt er auch weitere Risiken einer Dienstreise ab. So können bei einem Aufenthalt in einem Krisen- oder Kriegsgebiet auch die Folgen beispielsweise von Gewalttaten oder Entführungen abgesichert sein. Auch besondere Gesundheitsgefahren in bestimmten Regionen (wie zum Beispiel Malaria in tropischen Ländern oder derzeit die Vogelgrippe in einigen asiatischen Regionen) sind unter bestimmten Umständen versichert.

Generelle Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist neben dem Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht, dass der Auslandsaufenthalt befristet ist. Bei Einstellungen zum Zwecke des Auslandseinsatz gelten unter Umständen zusätzliche Einschränkungen.

Welche Leistungen können Versicherte erhalten? Nach einem Arbeitsunfall können Betroffene medizinische Heilbehandlung und Hilfsmittel erhalten, wenn sie sich in einem Land der Europäischen Union aufhalten - oder in einem Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht. In diesen Fällen werden die Leistungen nach den im Gastland geltenden Regelungen und Standards erbracht - d.h. sie können unter Umständen ein anderes Niveau haben als in Deutschland. Eine zusätzliche private Versicherung könnte daher empfehlenswert sein. Die Leistungen werden von der vor Ort zuständigen Stelle (Unfall-, Krankenversicherung oder staatlichem Gesundheitsdienst) als Sachleistungsaushilfe vorfinanziert und von der zuständigen BG erstattet. Notwendig ist das Mitführen entsprechender Anspruchsbescheinigungen. Greifen - wie im Irak - die europäischen Regelungen oder Abkommen nicht, müssen die Leistungen von den Betroffenen im Zusammenwirken mit dem Unternehmen zunächst selbst organisiert und vorfinanziert werden. Anschließend kann eine Kostenerstattung bei der zuständigen BG beantragt werden.

Nach einer Rückkehr greifen die deutschen Standards wieder voll, die Betroffenen erhalten alle weiteren notwendigen Leistungen. Dies schließt auch eine eventuell notwendige psychologische Nachbetreuung mit ein. Bei dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent) wird eine BG-Rente gewährt. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen Geldleistungen.

Generell gilt: Vor einem längeren dienstlichen Auslandsaufenthalt sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Versicherungsschutz am besten im direkten Kontakt mit ihrer BG abklären und alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen erfragen und durchführen. Ein Flyer und weitere Infos zum Thema finden sich unter http://www.hvbg.de/d/pages/intern/verbaus/index.html.



Pressesprecher
Herr Andreas Baader
Tel.: 02241 231-1206
Fax: 02241 231-1391
E-Mail: presse@hvbg.de

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
Alte Heerstraße 111
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