Vorsicht Rutschgefahr!

1.11.2012 – Wer im Winter auf einem erkennbar nicht beziehungsweise nur unzureichend gestreuten Weg eines Privatgrundstücks stürzt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegenüber dem Grundstücksbesitzer. Das gilt ...

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