Das Bezugsrecht ohne Schenkungsvertrag ist wirtschaftlich meist wertlos

Das regelmäßig widerrufliche Bezugsrecht einer Lebensversicherung ist für sich nicht ausreichend dafür, dass der Begünstigte die spätere Leistung des Versicherungsunternehmens (VU) behalten darf: Es bedarf daher zusätzlich eines Schenkungsvertrags.

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