BU und Riester / BAV (Schicht 2)
Bereits vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.05 wurden die Rentenzahlungen aus Riesterverträgen oder aus der betrieblichen Altersversorgung voll nachgelagert besteuert.
Eine Ausnahme machen Rentenleistungen aus einer „alten“ Direktversicherung, welche vor 2005 abgeschlossen wurde (§ 40 b EStG). Die Einzahlungen werden hier generell nur mit 20% pauschal versteuert (zzgl. Solidaritätszuschlag). Berufsunfähigkeitsrenten aus solchen Direktversicherungen werden daher nur mit dem Ertragsanteil (siehe Abb.: Ertrags-anteilbesteuerung nach § 55 Abs. 2 EStDV) versteuert.
Seit 2005 können keine Neuverträge nach § 40 b EStG mehr abgeschlossen werden. Jetzt ist es so, dass die Prämien steuerfrei gemäß § 3 Nr. 63 EStG eingezahlt werden können. Im Umkehrschluss kommt es zur vollen nachgelagerten Rentenbesteuerung.
Prämien zur betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung können bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2006: 63.000 EUR), also derzeit 2.520 EUR p.a. steuerfrei investiert werden. Zudem sind die Prämien bis einschließlich 2008 sozialabgabenfrei.
Zusätzlich wurde, als Ausgleich für die wegfallende pauschalierte Direktversicherung (§ 40 b EStG), ein steuerlicher Freibetrag von 1.800 EUR p.a. geschaffen.
Bei den so genannten Riesterverträgen können pro Jahr 1.575 EUR (2006 und 2007) steuerfrei investiert werden. Ab 2008 ist dann die Höchstgrenze von 2.100 EUR erreicht (Riestertreppe). Allerdings dürfen von diesen Beträgen maximal 15% (max. 236,25 EUR p.a.) für eine Berufsunfähigkeitsversicherung aufgewandt werden.