Bedienung einer E-Zigarette am Steuer: Bußgeld

Am 22. März 2024 beobachteten Polizeibeamte einen 46-jährigen Kölner Autofahrer, der während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten vermuteten zunächst die Nutzung eines Mobiltelefons und meldeten den Vorfall. Die Stadt Siegburg verhängte daraufhin ein Bußgeld von 150 Euro gegen den Fahrer des Audi A6.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens vor dem Amtsgericht Siegburg stellte sich heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt hatte. Stattdessen hatte er den Stärkegrad seiner E-Zigarette über deren Touchdisplay verändert. Das Amtsgericht Siegburg bestätigte das Bußgeld dennoch mit der Begründung, auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Display falle unter das Verbot des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung.

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Rechtliche Einordnung durch das OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln wies die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer E-Zigarette mit Touchdisplay um ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Die Vorschrift verbietet Fahrzeugführern die Nutzung elektronischer Geräte, die über einen solchen Bildschirm bedient werden.

Das Gericht stellte fest, dass eine E-Zigarette auch dann Informationen bereithält, wenn die veränderte Dampfstärke auf dem Display angezeigt wird. Zwar dient das Gerät primär der Dampfproduktion, doch die Regelung der Stärke über das Display ist eine Hilfsfunktion, die unmittelbar mit der Hauptfunktion verbunden ist und daher unter die gesetzliche Regelung fällt.

Ablenkungspotenzial vergleichbar mit Smartphone-Nutzung

Ein zentrales Argument der Richter war das erhebliche Ablenkungspotenzial, das von der Bedienung des E-Zigaretten-Displays ausgeht. Das OLG Köln sieht keinen relevanten Unterschied zwischen der Änderung der Dampfstärke einer E-Zigarette und der Anpassung der Lautstärke eines Mobiltelefons. In beiden Fällen muss der Fahrer seine Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abwenden und auf ein Display schauen, um die gewünschte Einstellung vorzunehmen.

Die Tippbewegungen auf dem Touchscreen erfordern eine visuelle und motorische Konzentration, die mit den Anforderungen einer sicheren Fahrzeugführung nicht vereinbar ist. Das Gericht betonte, dass gerade diese Form der Ablenkung durch die mehrfach geänderte Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO unterbunden werden soll.

Konsequenzen für Verkehrsteilnehmer

Der Beschluss des OLG Köln vom 25. September 2025 ist rechtskräftig. Der betroffene Autofahrer muss die Geldbuße von 150 Euro bezahlen. Über die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren. Die Entscheidung hat Signalwirkung für alle Verkehrsteilnehmer, die elektronische Geräte mit Touchdisplay nutzen.

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