Abfindung (bAV)
Grundsätzlich dürfen Betriebsrentenansprüche nicht vorzeitig abgefunden werden. Wenn ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet, ist das Aufrechterhalten von geringen unverfallbaren Anwartschaften u.U. mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Der Gesetzgeber hat in § 3 BetrAVG deshalb Regelungen geschaffen, Kleinstanwartschaften durch einmalige Abfindungen abzugelten.
Abfindungsverbot bis zum 31.12.2004
Ein Abfindungsverbot bestand vor dem 01.01.2005 für unverfallbare Anwartschaften, wenn die Anwartschaft auf Altersleistung bestimmte Grenzen überstieg. Je nachdem ob der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einseitig oder gemeinsam die Abfindung wünschen und in welcher Versorgungsform die Abfindungssumme geleistet wurde, konnte im Rahmen einer 1%-Grenze, 2%-Grenze und 4%-Grenze, jeweils bezogen auf § 18 IV SGB, die Abfindung durchgeführt werden.
Da diese Regelung seit dem 01.01.2005 nicht mehr angewendet wird, wird auf eine detaillierte Erläuterung dieser Abfindungsmodalitäten verzichtet.
Abfindungsverbot seit dem 01.01.2005
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 wurden die Abfindungsmodalitäten für unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen eingeschränkt. Der Grund dafür ist, dass zukünftig verbesserte Möglichkeiten bestehen, die Anwartschaften bei einem neuen Arbeitgeber fortzuführen.
1,5%-Grenze
Der Arbeitgeber kann einseitig unverfallbare Bagatellanwartschaften abfinden, wenn der Wert der abrufbaren monatlichen Altersrente beim Erreichen der Altersgrenze 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 IV SGB nicht übersteigt. Bei Kapitalleistungen dürfen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht überstiegen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die bAV durch den Arbeitgeber oder über eine Entgeltumwandlung finanziert wird. Der Arbeitnehmer hat nicht das Recht, eine Abfindung von seinem Arbeitgeber zu verlangen, er kann eine Abfindung jedoch auch nicht verweigern. Eine Ausnahme gilt, wenn er nach dem Ausscheiden eine neue Stelle in einem anderen EU-Land antritt und dies seinem früheren Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten mitteilt: Dann ist seine Zustimmung nötig.
Seit 2026 gibt es zusätzlich eine zweite Möglichkeit: Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber auch etwas größere Anwartschaften abfinden, wenn die monatliche Altersrente 2 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (bei Kapitalleistungen 24 Zehntel). Das Geld wird dann nicht ausgezahlt, sondern direkt als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung des Arbeitnehmers eingezahlt. Diese Form der Abfindung ist nur vor Beginn der Rente möglich.
Abfindungshöhen 2026
Abfindungen für das Jahr 2026 sind gesetzlich bis zu einer Höhe einer monatlichen Rentenleistung von 59,33 EUR und bei Kapitalleistungen bis 7.119 EUR möglich. Eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern gibt es dabei nicht mehr. Bei einer Abfindung mit Zustimmung des Arbeitnehmers und Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung liegen die Grenzen bei 79,10 EUR monatlicher Rente bzw. 9.492 EUR bei Kapitalleistungen.
laufende Leistungen
Für laufende Leistungen gilt ebenso die 1,5%-Grenze, wenn der Rentenbeginn nach dem 31.12.2004 liegt. Sollen laufende Renten abgefunden werden, die bereits vor dem 01.01.2005 gezahlt wurden, ist dies uneingeschränkt möglich.
Abfindung während des Dienstverhältnisses
Eine Abfindung von Versorgungsanwartschaften bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses und vertraglich unverfallbaren Anwartschaften ist gesetzlich zulässig. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass kein Umgehungstatbestand vorliegt. Dieser liegt dann vor, wenn zum Beispiel kurz vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
Abfindungsgrenzen 2006 nach § 3 BetrAVG 
Erstattung der Beiträge aus der GRV
Der Arbeitnehmer kann eine unbegrenzte Abfindung seiner unverfallbaren Anwartschaften von seinem Arbeitgeber verlangen, wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
In der Praxis kommt dies nur bei ausländischen Arbeitnehmern vor, die in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
Übergangsregelung
Scheidet ein Arbeitnehmer bereits im Jahr 2004 aus und seine Anwartschaften sollen im Jahr 2006 abgefunden werden, wird die neue Regelung zum Abfindungsverbot angewendet. Damit bleibt dem Arbeitnehmer das Recht erhalten, dass er durch den Arbeitgeberwechsel seine betriebliche Altersversorgung aufrechterhalten kann.
Abfindung nicht möglich, wenn AN Recht auf Übertragung ausübt
Eine Abfindung ist dann gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung einer Anwartschaft Gebrauch macht (Verweis Kapitel 3.15.2).
Abfindung bei Insolvenz des AG
Der Teil der Anwartschaft, der während des Insolvenzverfahrens des Unternehmens verdient wurde, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.


