Allmählichkeitsschäden
Vom Versicherungsschutz sind nach § 4 Ziff. I Abs. 5 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2002) grundsätzlich Sachschäden ausgeschlossen, die durch "allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) "auftreten.
Abgesehen von versichererindividuellen Deckungserweiterungen werden sie in der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und der Umwelthaftpflichtversicherung sowie der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung wieder eingeschlossen
Quellenhinweis
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