Altersgrenze (Gesetzliche Rentenversicherung)
Als Altersgrenze wird die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet. Die Regelaltersgrenze liegt beim 65. Lebensjahr. Bestimmte Altersrenten können bereits mit dem 60. oder 63. Lebensjahr bezogen werden. Diese Altersgrenzen werden stufenweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren beziehungsweise für die Altersrente wegen Schwerbehinderung auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme mit Rentenabschlägen ist möglich.
Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten
Die Altersgrenzen wurden in den letzten Jahren für die verschiedenen Altersrenten angehoben.
Abhängig vom Geburtsjahrgang gibt es folgende reguläre Altersgrenzen:
- die Regelaltersgrenze (65. bis 67. Lebensjahr). Lebensjahr für die Regelaltersrente,
- das 65. bis 67. Lebensjahr für die Altersrente für langjährig Versicherte, das 65. Lebensjahr für die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
- das 63. bis 65. Lebensjahr für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit fallen für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1952 völlig weg. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann ab dem 63. Lebensjahr und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch genommen werden. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrenten kommt es zu einem Rentenabschlag, nämlich 0,3 Prozent pro vorgezogenen Monat.